Verlinkungspflicht für Amazon- und eBay-Händler – OLG Koblenz, Urteil vom 25.01.2017 – 9 W 426/16:

Am 09.01.2016 ist die EU-Verordnung Nr. 524/2013 über die Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten im Online-Handel in Kraft getreten. Diese sogenannte ODR-Verordnung (Online Dispute Resolution) sieht vor, dass alle in der EU niedergelassenen Unternehmer auf ihren Websites einen verlinkten Hinweis auf die Plattform zur Online-Streitbeilegung, kurz: OS-Plattform, setzen müssen.
Mehrere Gerichte hatten sich bereits mit der Frage auseinanderzusetzen, ob als Online-Unternehmer in diesem Sinne auch Anbieter gelten, die ihre Waren über Marktplätze, wie eBay oder Amazon vertreiben. Denn die Marktplatzbetreiber als Inhaber der Website erfüllen bereits die Hinweis- und Verlinkungspflicht. Die bisherige Rechtsprechung zeigt sich uneinheitlich.

OLG Koblenz: Verlinkungspflicht auch für eBay- und Amazon-Händler

Das LG Dresden etwa hat in seinem Urteil vom 16.09.2016 (Az.: 42 HK O 70/16 EV) entschieden, dass die Verlinkung durch den Marktplatzbetreiber ausreicht. Nun hat sich das OLG Koblenz dieser Auffassung klar entgegengestellt: In seiner Entscheidung vom 25.01.2017 führt der Senat aus, dass der Begriff des „Unternehmers“ weit zu fassen sei. Der Zweck der Regelung liege darin, dass der Verbraucher auf einfache Weise Kenntnis von der außergerichtlichen Streitbeilegungsmöglichkeit erlangen könne.

Dies ist nach Ansicht des Gerichts nicht der Fall, wenn der Kunde in den AGB des Marktplatzbetreibers suchen muss. Denn die meisten Online-Käufer sehen sich hauptsächlich im Shop des Anbieters um und studieren vornehmlich die Bestimmungen, die für einen Vetragsabschluss mit diesem Händler gelten sollen.

Fehlender Link kann ein Wettbewerbsverstoß sein

Alle Online-Händler, auch diejenigen, die nicht unter einer eigenen Domain Waren anbieten, sollten daher sorgfältig darauf achten, ihrer Verlinkungspflicht neben den Hinweispflichten der Marktplatzbetreiber nachzukommen. Anderenfalls verstoßen sie nicht nur gegen die EU-Verordnung, sondern können auch einen Wettbewerbsverstoß begehen.

Denn nach der Entscheidung des OLG München (Urteil vom 22.09.2016, 29 U 2498/169) handelt es sich bei der Verlinkungspflicht um eine Marktverhaltensregelung gemäß § 3a UWG, die zumindest auch dem Schutz von Mitbewerbern dient. Ein fehlender Link kann daher kostenintensive Abmahnungen durch Konkurrenten zur Folge haben.

1 Gedanke zu „Verlinkungspflicht für Amazon- und eBay-Händler – OLG Koblenz, Urteil vom 25.01.2017 – 9 W 426/16:“

  1. Hallo,

    ich bin auf euren interessanten Artikel gestoßen. Finde ihn sehr hilfreich. Vor allem aber eure Erläuterungen zur Verlinkungspflicht, finde ich mehr als gelungen und sehr empfehlenswert. Danke dafür. Hat mich echt inspiriert.

    Liebe Grüße
    Timea

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