Verletzung des Urheberrechts durch Setzen eines Links

Der EuGH hat entschieden, dass das Setzen eines Links eine Urheberrechtsverletzung sein kann. Dies gilt jedoch nur für kommerzielle Anbieter.

In dem vom EuGH zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte, die Betreiberin einer Internetseite, einen Hyperlink gesetzt. Dabei handelte es sich um einen Link zu Fotodateien auf einer australischen Website, die der Speicherung von Daten dient. Der Link wurde dem Betreiber der Internetseite von einem anonymen Dritten zugespielt. Die Fotos waren zur späteren Veröffentlichung in einer Zeitschrift vorgesehen. Die Verlegerin der Zeitschrift sah in dem Setzen des Hyperlinks durch den Betreiber der Internetseite einen Verstoß gegen das Urheberrecht und verklagte die Betreiberin der Internetseite.

Die Verlegerin hatte mit ihrer Klage Erfolg. Die Beklagte hat einen Hyperlink auf eine Seite mit Daten gesetzt, die ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaberin frei zugänglich waren. Der Beklagten war dieser Umstand auch bewusst, sie hat also vorsätzlich gehandelt. Darüber hinaus handelte die Betreiberin der Internetseite mit Gewinnerzielungsabsicht. Der EuGH hob hervor, dass von dem Betreiber einer kommerziellen Internetseite erwartet werden kann, dass dieser vor dem Setzen eines Hyperlinks prüft, ob die Inhalte des Links Urheberrechte verletzen könnten.

Im Ergebnis heißt dies, dass Urheber, deren Werke unter Verletzung ihres Urheberrechts im Internet veröffentlicht wurden, auch gegen diejenigen kommerziellen Betreiber von Internetseiten vorgehen können, die lediglich einen Hyperlink auf die das Urheberrecht verletzende Internetseite gesetzt haben.

Rechtsgrundlage für die Entscheidung ist Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.

EuGH, Urteil vom 08.09.2016, Az.: C-160/15