Verkauf von Computern mit vorinstallierter Software ist zulässig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Computer grundsätzlich mit vorinstallierter Software verkauft werden dürfen (EuGH, Urteil vom 7. September 2016, Az.: C-310/15).

In dem betreffenden Fall hatte der Kläger in Frankreich einen PC gekauft. Dieser war wie üblich mit vorinstallierter Software (Betriebssystem Microsoft Vista und verschiedene Softwareanwendungen) ausgestattet. Der Käufer lehnte jedoch die Unterzeichnung des Lizenzvertrages für das Betriebssystem ab. Statt dessen verklagte er den Händler auf Erstattung eines Teils des Kaufpreises, und zwar in Höhe des für die vorinstallierte Software angefallenen Betrages. Außerdem verlangte er vom Verkäufer die Zahlung eines Schadensersatzes wegen unlauterer Geschäftspraktiken. Der Kläger war der Ansicht, dass der Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software ohne Angabe des für die Software anfallenden Kaufpreises eine irreführende Geschäftspraxis darstellt.

Der EuGH folgte jedoch dieser Rechtsauffassung nicht. Der Vertrieb von Computern mit vorinstallierter Software stelle bei Vorliegen folgender Voraussetzungen keine unlautere Geschäftspraxis dar: 1.) darf das Angebot des Verkäufers nicht den beruflichen Sorgfaltspflichten widersprechen und 2.) darf das wirtschaftliche Verhalten der Verbraucher nicht beeinflusst werden. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, müsse im konkreten Einzelfall beurteilt werden, so der EuGH.

Kein Verstoß gegen berufliche Sorgfaltspflichten

In diesem konkreten Streitfall sah der EuGH keinen Verstoß gegen berufliche Sorgfaltspflichten. Dies begründete das Gericht damit, dass der überwiegende Teil der Käufer eines Computers erwartet, dass dieser mit einer vorinstallierten Software ausgestattet ist und der Computer sofort benutzt werden kann. Darüber hinaus sei der Kläger beim Kauf des PCs hinreichend vom Händler über die vorinstallierte Software informiert worden. Schließlich habe der Händler dem Kläger sogar die komplette Rückabwicklung des Kaufvertrages angeboten.

Keine irreführende Geschäftspraxis

Auch eine irreführende Geschäftspraxis verneinte der EuGH. Irreführend sei das Verhalten des Verkäufers lediglich, wenn er dem Durchschnittsverbraucher wesentliche Informationen vorenthält, die er benötigt, um eine Kaufentscheidung zu treffen. Der Preis der einzelnen Computerprogramme stellt nach Auffassung des EuGH jedoch keine wesentliche Information dar, so dass die Richter im Fehlen der Preisangabe keine irreführende Geschäftspraxis feststellen konnten.

Rechtsgrundlage für diese Entscheidung des EuGH war die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern (RL 2005/29/EG).

Im vorliegenden Fall hat der EuGH eine unlautere Geschäftspraxis verneint. Bejaht hat der EuGH das Vorliegen unlauterer Geschäftspraktiken unter anderem in folgenden Fällen: Gewinnspiele, bei denen die Gewinnermittlung mit Kosten für den Verbraucher verbunden sind (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2012, Az.: C-428/11), die Angabe eines geringeren als den realen effektiven Jahreszins im Kreditvertrag (EuGH, Urteil vom 15. März 2012, Az.: C-453/10), Werbung eines Reiseveranstalters mit der unrichtigen Angabe, bestimmte Hotels „exklusiv“ anzubieten (EuGH, Urteil vom 19. September 2013, Az.: C-435/11).