Vergleichsportal Check24 muss transparenter werden

Vergleichsportale werben mit wertfreien Preisvergleichen, die Kunden ermöglichen sollen, die günstigsten Anbieter diverser Dienstleistungen unkompliziert und übersichtlich zu ermitteln. Einer dieser Anbieter ist Check24. Doch die Fassade neutraler Angebotsvergleiche hat jüngst Risse bekommen: Im Rechtsstreit zwischen dem Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute und Check24 erging nun ein Urteil (Az. 37 O 15268/15 v. 13.07.2016), das den Vergleichsanbieter zu mehr Transparenz zwingt.

Geklagt hatte der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) als Vertreter von bundesweit mehr als 11.000 Versicherungsmaklern. Der Verband führte an, die Vergleichsplattform Check24 würde Kunden nicht nur als Dienstleister über günstige Versicherungskonditionen informieren, sondern trete selbst als Versicherungsmakler in Erscheinung, weil für jeden abgeschlossenen Kundenvertrag Provisionen gezählt würden. Dies sei nach Ansicht des BVK unlauterer Wettbewerb und damit ein Verstoß gegen das UWG.
Zudem seien auch die, den Kunden zur Verfügung gestellten, Informationen unzureichend. Insbesondere Kunden mit mäßigen Deutschkenntnissen könnten sich bei einem Vertragsabschluss über den Gegenstand der Versicherung irren und somit beispielsweise eine Gebäude- statt einer Hausratversicherung abschließen. Der Bundesverband der Versicherungskaufleute forderte in der Folge strenge Richtlinien für die Onlineberatungen des Vergleichsportals Check24.
Check24 argumentierte hingegen mit einer Entbindung von der Beratungspflicht für Direktversicherer, die dann gegeben sei, wenn Kunden ihre Versicherungen direkt über das Internet abschließen wollen. Die vom Gesetzgeber für Versicherer geschaffene Rechtsnorm soll nach Ansicht von Check24 auch auf Versicherungsmakler ausgeweitet sein.

In ihrem Urteil folgten die Richter des LG München I teilweise den Ausführungen des klagenden Bundesverbandes Deutscher Versicherungskaufleute. Demnach verstoße das Internetportal Check24 dadurch gegen seine gesetzlichen Mitteilungspflichten, weil Kunden nur über einen zusätzlichen Button weitergehende Informationen über die Rolle von Check24 als Versicherungsmakler abrufen könnten. Diese Zurverfügungstellung von Informationen genüge nicht, da Kunden gezielt danach suchen müssten.

Zudem unterstrichen die Richter des Landgerichts München I den Geltungsbereich für die Beratungspflichten nach § 61 Versicherungsvertragsgesetz, die auch für reine Online-Versicherungsmakler bindend seien. Beratungen im Internet durchzuführen sei nach Auffassung der Richter unproblematisch, wenn mögliche Fragen von Kunden an ihren Versicherungsinteressen ausgewählt würden. Ohnehin sei Check24 der Beratungspflicht nur teilweise ausreichend nachgekommen: Beispielhaft führten die Richter angebotene Haftpflichtversicherungen an, bei denen ehrenamtliche Tätigkeiten nur in Teilen vom Versicherungsschutz umfasst würden. In dieser ausbleibenden Klärung einer für das alltägliche Leben wesentlichen Fragestellung sah das Gericht eine Verletzung der von § 61 Versicherungsvertragsgesetz vorgesehenen Beratungspflicht.