Verbraucher dürfen an ihrem Wohnsitz klagen

Ein Verbraucher kann einen Händler in dem Land, in welchem der Verbraucher seinen Sitz hat, auch dann gerichtlich in Anspruch nehmen, wenn der zugrundeliegende Vertrag nicht per Fernabsatz (Email, Telefon, Telefax, Internet etc.) geschlossen wurde. So entschied der Europäische Gerichtshof am 06.09.2012 – (C 190/11). Im zu entscheidenden Fall hatte eine Österreicherin in Österreich Klage

gegen ein Hamburger Autohaus erhoben, nachdem ein von ihr in Hamburg gekauftes Fahrzeug Mängel aufwies. Der EuGH bejahte eine Zuständigkeit der österreichischen Gerichte.

Die derzeitige europäische Regelung verlange nicht, dass der Verbraucher die zum Abschluss des Vertrages erforderliche Rechtshandlung in seinem Wohnsitzland vorgenommen hat.

Allerdings sei Voraussetzung, dass das Angebot des Verkäufers zumindest auch im Wohnsitzland über Internet o.ä. abrufbar ist.  In dem vorliegenden Fall war dies natürlich gegeben, denn das Fahrzeug wurde im Internet inseriert und dieses Angebot war auch in Österreich abrufbar.

Im Ergebnis bedeutet dies für Internethändler ein erneutes Risiko, auch in anderen Mitgliedsstaaten der EU gerichtlich in Anspruch genommen zu werden – meist mit unbekannten Rechtsnormen und anderen Verfahrensvorschriften als in Deutschland.