Urlaubsanspruch verfällt nicht mehr automatisch.

Bisher mussten Arbeitnehmer ihren Resturlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen. Alternativ bis spätestens zum 31. März des Folgejahres auf der Grundlage persönlicher Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Anderenfalls drohte der Anspruch zu verfallen. Mit ihrem neuen Urteil stärken die Richter am Europäischen Gerichtshof die Rechte der Arbeitnehmer.

Was ändert sich mit diesem neuen Urteil?

Hat der Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag bei seinem Arbeitgeber gestellt, entfällt sein Anspruch nicht mehr automatisch. Bisher mussten sich Arbeitnehmer Sorgen darum machen, dass ihr Urlaubsanspruch selbst dann entfiel, wenn sie erfolglos versucht hatten, einen Urlaubsantrag zu stellen. Es darf jedoch nicht alleine darauf ankommen, ob ein Arbeitnehmer erfolglos versucht hat, seinen Urlaubsanspruch geltend zu machen.

Mit dem neuen Urteil steht fest, dass Urlaubsansprüche nur noch dann entfallen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gegeben hat, seinen Resturlaub zu nehmen, der Arbeitnehmer von diesem Angebot jedoch keinen Gebrauch macht. Allerdings steht der Arbeitgeber in der Beweispflicht. Er muss nachweisen können, dass er erfolglos versucht hat, dem Arbeitnehmer den zustehenden Resturlaub zu gewähren. Mit diesem Urteil hat sich die Rechtslage geändert und die Rechte der Arbeitnehmer werden gestärkt. Bisher galt, dass Resturlaub stets im laufenden Kalenderjahr zu nehmen war. Eine Übertragung der restlichen Urlaubstage ins Folgejahr war eigentlich nur in Ausnahmefällen möglich.

Ist es nicht mehr möglich, den Resturlaub mit ins neue Jahr zu nehmen?

Und dennoch wurde diese Ausnahme in vielen Betrieben zur Regel. Häufig treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer individuelle Vereinbarungen, mit denen die restlichen Urlaubstage bis zum 31. März des Folgejahres zu nehmen sind. Diese Vereinbarung ist auch jetzt noch möglich, allerdings muss der Arbeitgeber dafür einen guten Grund anführen können, zum Beispiel betriebsbedingte Ausnahmefälle. Auch der Arbeitnehmer kann sich auf das Recht, seinen Resturlaub mit ins Folgejahr zu nehmen, berufen. Diesen Anspruch muss er jedoch gut begründen.

Was passiert mit dem Resturlaub bei Ausscheiden aus dem Betrieb?

Scheidet ein Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus, muss der Arbeitgeber diesem die restlichen Urlaubstage rechtzeitig vor dem Ausscheiden gewähren. Anderenfalls besteht ein Anspruch auf finanziellen Ausgleich, das heißt, der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die nicht genommenen Urlaubstage auszahlen. Diesen finanziellen Ausgleich kann der Arbeitgeber nur dann verweigern, wenn er dem Arbeitgeber rechtzeitig vor seinem Ausscheiden die Möglichkeit gegeben hat, den Resturlaub zu nehmen. Auch in diesem Fall ist der Arbeitgeber jedoch beweispflichtig. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nach geltendem EU-Recht die einzige Möglichkeit, einen finanziellen Ausgleich anstelle der Urlaubstage zu gewähren. Mit ihrem Urteil betonen die Richter, dass der Urlaub alleine zur Erholung der Arbeitnehmer dient und damit auch einen wirksamen Gesundheitsschutz darstellt.

Und noch eine Änderung tritt mit dem vorliegenden Urteil des Europäischen Gerichtshofes in Kraft. Stirbt ein Arbeitnehmer, haben seine Erben ein Anrecht auf einen finanziellen Ausgleich für die Urlaubstage, die der Verstorbene nicht mehr nehmen konnte. Diesen Anspruch hat das deutsche Arbeitsrecht bisher ausgeschlossen.