Unzulässige Werbung in E-Mail

Bei Vertragsverhältnissen, die im Internet abgeschlossen werden, ist die Versendung von E-Mails die beliebteste Kontaktform. Gibt es Anlass für eine Nachfrage oder muss eine Reklamation angemeldet werden, senden Kunden dem Unternehmer eine Mail. Manche Unternehmen nutzen die Gelegenheit, in einer Mail, die als Antwort verschickt wird, Werbung für von ihr angebotenene Leistungen unterzubringen.

Das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt hat in einem Urteil vom 25.04.2014 zum Aktenzeichen 10 C 225/14 festgestellt, dass es sich bei derartigen Zusätzen auch dann um unzulässige Werbung, deren Unterlassung verlangt werden kann, handelt, wenn der E-Mail-Austausch auf Initiative des Kunden zustande gekommen ist. Streitgegenstand war eine automatisch gefertigte Mail, durch die der Eingang einer Kündigungserklärung bestätigt wurde. Neben dem kurzgefassten inhaltlichen Teil enthielt die Mail einen umfangreichen Werbeanteil mit Hinweisen auf unterschiedlichste Angebote.

Das Amtsgericht entschied, dass derartige unbestellte Werbeanheftung den Empfänger der E-Mail an seinem Persönlichkeitsrecht schädige und deshalb zu unterlassen sei. Das Gericht wies bei dieser Gelegenheit darauf hin, dass schon der Versuch, über E-Mail unerwünschte Werbung zu versenden, einen solchen Eingriff und damit einen Unterlassungsanspruch auslösen könne. Der Empfänger muss die entsprechende Mail noch nicht einmal geöffnet und zur Kenntnis genommen haben.