Unlautere Telefonwerbung wenn Rufnummer nicht erreichbar

Vor dem OLG München wurden verschiedene Maßnahmen im Bereich der telefonischen Kundenwerbung bei einem Wechsel des Energieversorgers verhandelt. Die Parteien sind Wettbewerber in der Energieversorgung und verhandeln im Anschluss an ein einstweiliges Verfügungsverfahren, das die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit der telefonischen Kundenwerbung zu beurteilen hatte.

Die Parteien streiten um die lauterkeitsrechtliche Zulässigkeit verschiedener, von der Beklagten durchgeführten Maßnahmen im Bereich der telefonischen Kundenwerbung. Auf die Berufung der Klägerin wurde das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts abgeändert. In zweiter Instanz wurde den Anträgen der Klägerin teilweise stattgegeben und festgestellt, dass einige der durch die Beklagte durchgeführten Maßnahmen der telefonischen Kundenwerbung nicht im Einklang mit den Vorschriften des Wettbewerbsrechts stehen.
Die Beklagte darf nicht mehr wahrheitswidrig behaupten, ein günstigeres Angebot zu unterbreiten als die Mitbewerber. Ferner hat die Beklagte es zu unterlassen, den Kunden der Klägerin im geschäftlichen Verkehr Vertragsbestätigungen zuzuschicken, ohne dass diese zuvor einen Auftrag erteilt haben, beziehungsweise ein Angebot auf Vertragsabschluss unterbreitet wurde. Auch wird ihr untersagt, Kunden der Klägerin ohne Kündigungsvollmacht bei dieser abzumelden. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die gesamten im Zuge der zuvor genannten Maßnahmen entstandenen Schäden zu ersetzen und Rechnung darüber abzulegen, welche Kunden mit diesen Maßnahmen angesprochen wurden.

Ferner wird festgestellt, dass die in der telefonischen Kundenwerbung angegebene Telefonnummer auch tatsächlich erreichbar sein muss. Eine Telefonnummer im Rahmen einer Telefonwerbeaktion muss für die angesprochenen Kunden für Rückrufzwecke erreichbar sein. Besteht diese Erreichbarkeit nicht, erachtet das Gericht diese Tatsache als unlautere geschäftliche Handlung, mit der die Beklagte ihren Informationspflichten gemäß § 312 BGB und Art. 246 a EGBGB nicht nachgekommen ist. Diese bestehen jedoch im Rahmen des Abschlusses von Fernabsatzverträgen.

Allerdings bleibt festzustellen, dass eine unzumutbare Belästigung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nicht vorliegt, wenn der Unternehmer, wie in diesem Fall die Beklagte, irrtümlich eine Bestellung annimmt. Dieser Irrtum kann vorliegen, wenn der Betroffene ausgehend vom Inhalt des telefonischen Werbegesprächs davon ausgehen kann, dass ein Auftrag erteilt wurde (§ 7 UWG).
Abschließend bleibt festzustellen, dass eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern gemäß § 4 UWG vorliegt, wenn im Rahmen eines Anbieterwechsels bestehende Verträge mit Kunden gekündigt werden, ohne dass eine Kündigungsvollmacht in Textform gemäß § 312 BGB vorliegt.