Und noch einmal: Widerrufsbelehrung wird geändert

Die Bundesregierung hat am 22.03.2011 folgenden Vorschlag zur Gesetzesänderung eingebracht:

Der Anspruch eines Unternehmers gegen einen Verbraucher auf Zahlung von so genannten Nutzungswertersatz bei Widerruf eines Warenlieferungsvertrages im Fernabsatz soll eingeschränkt werden. Der Unternehmer soll zukünftig vom Verbraucher nur noch dann Wertersatz erhalten, soweit der Verbraucher die gelieferte Ware

in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und die Funktionsweise hinausgeht. Weitere Voraussetzung wird sein, dass der Unternehmer den Verbraucher auf diese Regelung zuvor hingewiesen hat.

Hintergrund der Neuerung ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes aus September 2009. Das Urteil sorgt seitdem für Wirbel, da bereits heute die Bestimmungen zum Wertersatz in der Musterwiderrufsbelehrung europarechtswidrig sein dürften.

Der EUGH entschied damals, dass der Wertersatz für den Unternehmer grundsätzlich nicht mit der Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz vereinbar sei.

Es wird also im Jahr 2011 wieder einmal eine neue Widerrufsbelehrung geben. Dieses mal soll aber eine Übergangsfrist gelten, eine Umsetzung der neuen Belehrung muss daher nicht zu einem Stichtag (wie im Jahr 2010 geschehen) erfolgen.

Dennoch: Die nächste Abmahnwelle rollt auf uns zu…