Tonbänder mit „Kohl-Protokollen“ – BGH bestätigt Anspruch des Altkanzlers auf Herausgabe

Wie bereits die Vorinstanzen, so hat nun auch der Bundesgerichtshof abschließend zugunsten von Helmut Kohl entschieden. Der Altkanzler darf die Tonbänder mit den historisch wertvollen „Kohl-Protokollen“ demnach behalten.

Die Tonaufnahmen waren in den Jahren 2001 und 2002 entstanden. Kohl und der Journalist Heribert Schwan sollten aufgrund zweier voneinander unabhängiger, aber aufeinander abgestimmter Verlagsverträge bei die Erstellung der Memoiren des Politikers zusammenwirken. Insgesamt wurden 630 Stunden Interviews auf Tonbändern des Journalisten festgehalten, die als Grundlage der schriftlichen Ausarbeitung von Kohls Lebenserinnerungen durch den Journalisten bestimmt waren. Über den Inhalt hatte laut den Verträgen jedoch Kohl zu entscheiden.

Vor Vollendung des vierten Memoirenbandes überwarfen sich die Parteien. Einige der Zitate erschienen daraufhin 2014 in einem Bestseller Schwans, wogegen Kohl erfolgreich gerichtlich vorging; viele Textstellen mussten geschwärzt werden. Seit 2012 klagte Kohl in nunmehr dritter Instanz auch auf Herausgabe der Tonbänder.

Das OLG in der Vorinstanz war davon ausgegangen, dass Kohl als Kläger ein Eigentumsrecht an den – ursprünglich im Eigentum des beklagten Journalisten befindlichen – Tonbändern zustehe. Denn diese seien durch die historisch bedeutenden, nicht mehr zu löschen beabsichtigten Aufnahmen zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet worden (gemäß § 950 BGB) und die Herstellung habe im wirtschaftlichen Interesse des Klägers gelegen.

Diese Auffassung verwarf der für Sachenrecht zuständige V. Zivilsenat des BGH. Im Ergebnis leitete der Senat den Herausgabeanspruch aber aus einem auftragsähnlichen Rechtsverhältnis ab, das entstanden sei, indem Kohl und Schwan bei der Erfüllung der Verlagsverträge konkludent eine Vereinbarung über das dem Journalisten bereitzustellende Material getroffen hätten.

Auftraggeber in diesem Rechtsverhältnis sei Kohl gewesen, da er allein über den Inhalt der Memoiren habe bestimmen können. Nach dem Widerruf des Auftrags infolge der Überwerfung sei das bei der Ausführung des Auftrags Erhaltene gemäß § 667 BGB auszuhändigen. Diese Herausgabepflicht umfasse auch die Tonbänder – unabhängig davon, in wessen Eigentum sich diese befänden. Denn der Beauftragte habe die Interessen des Auftraggebers zu achten, und dürfe nicht diesem zustehende Vorteile für sich nutzen. Wenn die so erlangten Vorteile nicht anders herausgegeben werden könnten, müsse auch das Eigentum an Hilfsmitteln wie den Tonbändern übertragen werden.