Fehlender Hinweis auf Online-Streitschlichtungsplattform wettbewerbswidrig

Seit der Einführung der Online-Streitschlichtungsplattform (OS-Plattform) gemäß Art. 14 Abs. 1 der EU-Verordnung Nr. 524/2013 besteht für Onlinehändler aus dem Bereich Business-to-Customer die Hinweispflicht, Kunden über das neue Streitschlichtungsverfahren zu informieren. Das Landgericht Bochum hatte nun zu klären, ob ein Verstoß gegen diese Hinweispflicht im Sinne geltender Wettbewerbsbestimmungen rechtswirksam abgemahnt werden könne.

Zur Verbesserung des Verbraucherschutzes hat die Europäische Kommission eine Online-Plattform gestartet, um Streitigkeiten zwischen Onlinehändler und Kunden schneller beilegen zu können. Die Einrichtung des neuen Service solle eine kostengünstige, effiziente und vor allem außergerichtliche Lösung für Streitigkeiten sein. Im aktuellen Fall hat der Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. einen Uhrenhändler abgemahnt, weil dieser gegen die gebotene Hinweispflicht auf das neu geschaffene OS-Plattform verstoßen hatte.

Das Landgericht Bochum hat mit dem Urteil vom 31.03.2016 seine am 09.02.2016 ausgesprochene einstweilige Verfügung bestätigt, nach der ein Verzicht auf eine Verlinkung zur OS-Plattform einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstelle. Dem Uhrenhändler wurde daraufhin unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000 Euro oder ersatzweiser Ordnungshaft, untersagt weiterhin Uhren im Internet zu vertreiben, ohne die Hinweispflicht für Kunden bezüglich der Online-Streitschlichtungsplattform zur Verfügung zu stellen. Insbesondere müsse er für seine Kunden an leicht zugänglicher Stelle einen Link zur Streitschlichtungsplattform unterbringen.

Zudem hatte das Landgericht Bochum in vorliegenden Fall den besonderen Umstand zu bewerten, dass sich die OS-Plattform zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht in Betrieb befand. Der Verfügungsbeklagte führte dazu an, das Fehlen der Verlinkung könne keine abmahnfähige Beeinträchtigung im Sinne des § 3a UWG sein, da die EU-Vorgaben seitens des deutschen Gesetzgebers zu diesem Zeitpunkt nicht umgesetzt waren und keine Streitbeilegung in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden würde. Dieser Auffassung folgte das Landgericht Bochum nicht. Vielmehr sei nicht der Zeitpunkt der Verfügbarkeit zum Vertragsabschluss zwischen Händler und Kunden relevant, sondern der spätere Zeitpunkt einer möglichen Streitentstehung. Dies gelte ebenso für das Stattfinden von Streitbeilegungen in der BRD. Der fehlende Link führe damit im Ergebnis zu einer spürbaren Beeinträchtigung im Sinne des § 3a UWG und stellt einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar.