Sportbekleidung darf „olympiareif“ und „olympiaverdächtig“ sein

Ein Textilgroßhändler darf die von ihm vertriebene Sportbekleidung als „olympiareif“ und „olympiaverdächtig“ bezeichnen. Eine gegen diese Bezeichnung gerichtete Klage des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) blieb erfolglos.

Der Deutsche Olympische Sportbund klagte gegen einen Textilgroßhändler, der die von ihm vertriebene Sportbekleidung mit den Bezeichnungen „olympiareif“ und „olympiaverdächtig“ bewarb. Die Klägerin sah in dieser Werbung die olympische Idee verunglimpft. Der DSOB führte an, bei dieser Werbung handele es sich um eine unlautere Ausnutzung, die Wertschätzung der Olympischen Spiele werde untergraben. Dieser Einlassung konnten die Richter am Bundesgerichtshof nicht folgen. Sie führen aus, das Olympiaschutzgesetz erlaube die Verwendung olympischer Begriffe für die Beschreibung von Merkmalen und Eigenschaften von Dienstleistungen und Waren. Die streitgegenständliche Werbung ist nicht dazu geeignet, eine Verwechslung zwischen den klägerseitigen Produkten und den durch den DOSB erbrachten Dienstleistungen und vertriebenen Produkten herbeizuführen. Eine unlautere Ausnutzung der olympischen Idee und deren Wertschätzung liegen ausschließlich dann vor, wenn eine enge Bezugnahme zu den Olympischen Spielen hergestellt wird, die im verhandelten Fall jedoch nicht vorhanden ist.

Eine enge unrechtmäßige Bezugnahme zu den Olympischen Spielen besteht, wenn Produkte und/oder Dienstleistungen beworben werden, die eigentlich nur einem offiziellen Sponsor zusteht oder einem Sportartikelhersteller, dessen Produkte von den olympischen Sportlern getragen werden. Weiterhin liegt eine unlautere Werbung vor, wenn nicht nur eine sachliche Nähe zur olympischen Bewegung besteht, sondern darüber hinaus eindeutig in Wort und Bild in diese Richtung geworben wird, tatsächlich jedoch kein offizieller Bezug zwischen dem Produkthersteller und den Olympischen Spielen besteht. Im Fall der streitgegenständlichen Werbung konnten die Richter keinen derartig engen Bezug zwischen der beworbenen Sportbekleidung und den Olympischen Spielen feststellen.

Die Bezeichnungen „olympiareif“ und „olympiaverdächtig“ alleine sind nicht dazu geeignet, um den von dem Olympiaschutzgesetz geforderten engen Zusammenhang zwischen der klägerseitigen Werbung und den Olympischen Spielen herzustellen. Sie werden lediglich als Synonym eingesetzt, um außergewöhnlich gute Leistungen zu beschreiben. Eine bildliche unlautere Ausnutzung der Olympischen Spiele können die Richter gleichfalls nicht feststellen. § 4 OlympSchG erlaubt ausdrücklich die Verwendung olympischer Begriffe, um die Eigenschaften und Merkmale von Produkten und Dienstleistungen zu beschreiben, vorausgesetzt, es liegt keine Unlauterkeit vor.