Sperrtafeln bei YouTube wettbewerbswidrig und irreführend

Das Landgericht München I (Urteil vom 25.02.2014 – 1 HK O 1401/13 – nicht rechtskräftig) hat entschieden, dass die Sperrtafeln bei YouTube wettbewerbswidrig und irreführend sind. Diese Sperrtafeln bringt YouTube immer dann an, wenn ein Musikstück aufgrund fehlender Zustimmung der Rechteinhaber bzw. deren Vertreter nicht bei YouTube verbreitet werden darf. YouTube zeigt dann den Hinweis: „Dieses Video ist in Deutschland

leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid.“

Die GEMA war der Ansicht, dass diese Mitteilung irreführend und unlauter ist, denn die entsprechenden Musikvideos werden nicht, wie man aufgrund des Hinweises Glauben möchte, von der GEMA gesperrt, sondern von YouTube selbst.

Das Landgericht München I hat YouTube nun das Anbringen eines solchen Hinweises untersagt, mit der Begründung, dass der Hinweis irreführend im Sinne des § 4 UWG sei. Sie erfüllen die Tatbestände der unlauteren Herabsetzung und der Anschwärzung nach § 4 Nr. 7 und 8 UWG. Dahinter verbirgt sich eine „absolut verzerrte Darstellung“ der Urheberrechtssituation bei YouTube und der Auseinandersetzungen mit der GEMA, die nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Es sei nämlich in der Tat so, dass der Verbraucher denke, die Sperrung der Musikvideos erfolgte durch die GEMA.

YouTube wird sich in Zukunft also eine andere Art der Mitteilung ausdenken müssen. Vielleicht wäre es nahe liegender zu schrieben: „Es tut uns leid, aber wir haben dieses Video entfernt, da die Rechteinhaber mit einer Verbreitung nicht einverstanden sind…“

Pressemitteilung der GEMA hierzu:
https://www.gema.de/presse/pressemitteilungen/presse-details/article/landgericht-muenchen-urteilt-gema-sperrtafeln-auf-youtube-sind-rechtswidrig.html