Spamfilter muss jeden Tag geprüft werden

Spamfilter unterliegen der Sorgfaltspflicht jedes vertretenden Anwalts
Ein nicht kontrollierter Spamfilter und dadurch versäumte Fristverlängerungen unterliegen der Sorgfaltspflicht des Empfängers, NICHT des Absenders. Zu diesem Schluss mit weitreichenden finanziellen Folgen kommt das LG Bonn in einem konkreten Fall hinsichtlich einer erwiesenen Pflichtverletzung. Der empfangende Anwalt leitete die betreffende E-Mail mit einem wirksamen Verlängerungsantrag nicht fristgerecht an seinen Mandanten weiter. Der Beklagte leistete daraufhin weitaus höheren Schadensersatz und fordert diesen zurück.

Eingang im Spamordner nicht überprüft und selbstverschuldetes Versäumnis
Im betreffenden Rechtsfall erfolgten zeitnah und regelmäßig erfolgversprechende Vergleichsverhandlungen zweier Parteien. Den nach Fristablauf fälligen Schadensersatzbetrag begründete der klägerische Anwalt mit dem „nicht fristgerechten Eingang der Verlängerungs-E-Mail“. Der Kläger hingegen verließ sich bei Absendung darauf, dass E-Mails, welche an die im Briefkopf des Anwalts angegeben waren, auch den Empfänger zeitnah und fristgerecht erreichen würden. Zu Recht, urteilt das Landgericht Bonn und lässt den Kläger die über den Vergleichsvertrag hinaus empfangenen Leistungen an den ursprünglichen Beklagten (im vorliegenden Fall Kläger) zurück überweisen.

Rechtsanwalt als Vermittler zwischen Kläger und Beklagtem in der Pflicht
Per Anwalt vertretene Rechtsfälle unterliegen hinsichtlich jeglichen Schriftverkehrs der Vermittlung von Anwalt zu Anwalt oder von Anwalt zu Gegenpartei. Reicht die Gegenpartei also Anträge ein, welche fristverlängernde Wirkung haben, so hat diese Partei bei nachgewiesen pünktlicher Absendung keinen Einfluss mehr auf die rechtzeitige Weiterleitung zum Antragsgegner. Auf Fristversäumnisse wirkt sich mangelnde Sorgfalt dann negativ aus, wenn Anträge verspätet weitergeleitet oder gar nicht entgegengenommen werden. Im vorliegenden Fall verursachte das Nicht-Durchsehen des Spamordners einen fünfstelligen Schaden. Diesen darf der Kläger nun ab eingereichtem Verlängerungsantrag zurückverlangen. Der Hinweis auf den Spam-Ordner ist nichtig, da die angerufene E-Mail-Adresse als offizielle Empfangsadresse – ohne Hinweis auf Spamregeln – angegeben war.

Fazit: E-Mail-Relevanz ist geschäftlich höher als privat
Im Privatgebrauch hat der E-Mail-Eingang nicht zwangsläufig rechtliche Folgen. Im geschäftlichen Umgang muss eine E-Mail-Adresse, als relevant in den Kontaktunterlagen (Briefkopf, Impressum, Visitenkarte) angegeben, regelmäßig erreichbar sein. Ist sie dies nicht, kann sich ein Absender dennoch auf die entsprechenden Angaben eines Antragsgegners verlassen und versäumt keine Fristen, falls dieser einen E-Mail-Eingang nicht bemerkt oder durch strenge Spam-Einstellungen verhindert.