Sofortüberweisung gängige und zumutbare Bezahlmöglichkeit

Internetrecht: Sofortüberweisung zumutbare Zahlungsmöglichkeit im Online-Handel

Seit Juni 2014 müssen Anbieter im Fernabsatzhandel gemäß § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB dem Verbraucher eine „gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit“ zur Verfügung stellen. Der Online-Händler muss es seinen Kunden also möglich machen, ihre Zahlungspflicht zu erfüllen, ohne dass dafür gesonderte Kosten für sie anfallen. Ob es dafür genügt, wenn er das Online-Zahlungssystem Sofortüberweisung als einzige kostenlose Zahlungsmethode anbietet, war Gegenstand eines Rechtsstreits, den das OLG Frankfurt (Urteil v. 24.08.2016, Az.: 11 U 123/15 (Kart)) in zweiter Instanz entschieden hat.

In ihrem Online-Reisebüro start.de hatte die Deutsche Bahn neben der Möglichkeit der Bezahlung per Kreditkarte, die mit zusätzlichen Kosten von € 12,90 verbunden war, die kostenlose Sofortüberweisung angeboten. Der Kläger hatte in der Nutzung dieses Zahlungsauslösedienstes keine zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit gesehen. An der Zumutbarkeit fehle es insbesondere deshalb, weil der Verbraucher dabei gezwungen sei, in eine vertragliche Beziehung zu dem Betreiber des Dienstes zu treten, diesem seine sensiblen Kontozugangsdaten mitzuteilen und sich mit dem Abrufen von personenbezogenen Kontodaten einverstanden zu erklären.

Nachdem in erster Instanz das LG Frankfurt den klägerischen Argumenten noch gefolgt war, hat das OLG Frankfurt einen Verstoß gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB verneint; die Nutzung des Online-Zahlungssystems Sofortüberweisung sei nicht nur verbreitet und damit gängig, sondern auch zumutbar.

Sofortüberweisung datenschutzrechtlich unbedenklich

Die Datenschutzbedenken des Klägers hat das Gericht nicht geteilt. Bei der Nutzung von Sofortüberweisung werde der Kunde vom Betreiber in den Datenschutzhinweisen ausreichend informiert, in welchem Umfang seine personenbezogenen Bankdaten abgefragt, weitergegeben und gespeichert würden. Da er diese konkreten Informationen bereits vor der ersten Eingabe der Zugangsdaten zu seinem Konto (PIN und TAN) erhalte, könne er zu diesem Zeitpunkt die Abbuchung noch abbrechen.

Der Kläger hatte außerdem vorgebracht, dass die bei der Nutzung von Sofortüberweisung erforderliche Eingabe von PIN und TAN gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einiger Großbanken und Sparkassen für das Online-Banking verstoße, der Verbraucher also vertragswidrig handeln müsse. Auch daraus hat das OLG Frankfurt jedoch keine Unzumutbarkeit abgeleitet, weil die entsprechenden AGB unwirksam seien und der Kunde folglich mit der Weitergabe der Zugangsdaten zu seinem Konto keine Vertragspflichten verletze.

Das Gericht hat in seiner Entscheidung zum Internetrecht betont, dass Verbraucher bei Online-Geschäften grundsätzlich abstrakte Risiken z.B. der Ausspähung eingegebener persönlicher Daten eingehen, die im stationären Handel nicht bestehen. Wer jedes Missbrauchsrisiko vermeiden wolle, habe die Möglichkeit, seine Geschäfte im Laden vor Ort zu erledigen.

1 Gedanke zu „Sofortüberweisung gängige und zumutbare Bezahlmöglichkeit“

  1. Ein desaströses Urteil, das hoffentlich noch korrigiert wird.

    Internetfremde Richter, denen das Konzept von nicht in jeder mittelgroßen Stadt vorhandenen Produkten völlig unbekannt zu sein scheint, möchten in ihrem Sessel verwachsenen Kunden zum persönlichen Einkauf ermutigen. Es liegt aber auf der Hand, dass gerade aufgrund des Internets nicht zuletzt bei der Bahn mehrere städtische Ticket-Filialen geschlossen wurden. Von der Schwierigkeit der Beschaffung einer Vokuhila-Perücke ganz zu schweigen. So sollen sich die potentiellen Kunden mal nicht so haben und ihre Online-Banking-Daten einem externen Dienstleister zur Verfügung stellen. Was dieser im Gegensatz zu den Informationen im Vertrag tut ist intransparent und für den Kunden ohne ein hohes Maß an Informatik-Kenntnissen und einer kleinen Prise krimineller Energie nicht nachzuvollziehen. Dies ist nicht korrigierbar, sondern im Gegensatz zu Giropay oder Paydirekt ein Fehler im Design des Services.

    Von „grundsätzlich Abstrakten Risiken“ könnte zudem genau so gut die Rede sein, wenn man vom Bankautomaten Geld abhebt, was nach Auffassung des Gerichts natürlich genau so gefährlich sein müsse, wie einem sehr vertrauensvollen externen Dienstleister die eigene EC-Karte mitsamt PIN zu geben. Schließlich bestehe ja nur die Möglichkeit eines Missbrauchs.

    Es ist einfach nicht nachzuvollziehen, wie nach einer solch detaillierten Urteilsbegründung ein laxes „steht doch sowieso alles im Internet“ schließt. Natürlich ist eine gesunde Skepsis gegenüber der Gesamtheit des Internets nicht fehl am Platz, jedoch sollte dies nicht zu einem bezuschussten Freifahrtschein zwielichtiger Geschäftspraktiken verkommen. Dies stünde einem gesunden Misstrauen, das schon aus der Urteilsbegründung herauszulesen ist, diametral entgegen.

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