Sedlmayer-Mörder müssen mit Internet-Einträgen leben 

Gilt das „Recht auf Vergessen werden“ im Netz auch für Mörder einer in der Öffentlichkeit bekannten Persönlichkeit? Der Mordfall Sedlmayer im Jahr 1990 erregte die Gemüter, weil es sich um einen recht beliebten Volksschauspieler handelte. Außerdem gaben die Umstände Anlass zu allerlei Mutmaßungen, die von Medien aller Art mehr oder weniger reißerisch befeuert wurden.
Zwei Täter wurden schließlich rechtskräftig wegen Mordes verurteilt und verbüßten ihre Haftstrafen. Seit 2007 und 2008 sind sie wieder frei und in die Gesellschaft eingegliedert. Ihre Namen sind allerdings im Internet immer noch im Zusammenhang mit dem Mordfall zu lesen.

Im Jahr 2004 hatten die beiden verurteilten Gewalttäter aus der Haft heraus eine Wiederaufnahme ihres Verfahrens angestrebt und sich dazu auch an die Presse gewandt. Jahre später ist ihnen das verbliebene Interesse von einzelnen Anbietern von Informationen im Internet eher lästig. Sie machen nun ihr vermeintliches „Recht auf Vergessen werden“ geltend. Im Internet sollen alle Informationen gelöscht werden, die ihre Namen mit dem Mord am Schauspieler Sedlmayer im Jahr 1990 in Verbindung bringen. Jetzt fühlten sie sich nicht nur in ihrem grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt sondern machten ihr „Menschenrecht auf Achtung des Privatlebens“ geltend, das durch Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützt wird, geltend.

Historisches Gedächtnis trotzt Persönlichkeitsschutz 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erteilte den Ansprüchen der Sedlmayer-Mörder nun durch Urteil vom 28.06.2018 unter den Aktenzeichen 60798/10 und 65599/10 eine klare Absage. Das Beschwerdeverfahren zum EGMR, das sich gegen ein ebenfalls ablehnendes Urteil des BGH in Deutschland richtete, schafft auch grundsätzlich Klarheit. Dem Anspruch der Beschwerdeführer auf Persönlichkeitsschutz steht ein öffentliches Interesse an der Bereithaltung von Information entgegen. Obwohl viel Zeit vergangen ist, besteht dieses öffentliche Interesse immer noch. Die einzelnen Internetanbieter, die noch derartige Informationen vorhalten, können sich auf die Funktion von Online-Archiven als „historisches Gedächtnis“ berufen. Berücksichtigt wurden alle Aspekte des Einzelfalls.

Deshalb wurde auch die Tatsache gewürdigt, dass die Beschwerdeführer selbst das „historische Gedächtnis“ der Online-Medien nutzen wollten, um ein Wiederaufnahmeverfahren in ihrer Strafsache zu erreichen. Mit diesem Verhalten haben sie, wahrscheinlich unbedacht, die öffentliche Bedeutung der Eintragungen selbst unterstrichen.
Das öffentliche Interesse besteht allerdings nur an wahrer, sachlicher Berichterstattung. Persönlichkeitsverletzende Falschmeldungen wären sicherlich anders zu bewerten.