Samenspender haben ihren biologischen Kindern gegenüber keinen Rechtsanspruch auf Anonymität

Der Bundesgerichtshof hat in einer viel beachteten Entscheidung klargestellt, dass Kinder in jedem Alter einen Anspruch auf Auskunft darüber haben, wer ihre biologischen Eltern sind. Das gilt auch dann, wenn die Zeugung durch eine künstliche Besamung mit Spendersamen erfolgt ist. Die Entscheidung wird wahrscheinlich nicht ohne Auswirkungen auf die Bereitschaft von Männern, sich als Samenspender zu betätigen, bleiben.

Die höchsten deutschen Zivilrichter haben entschieden, dass Eltern als gesetzliche Vertreter des Kindes nicht wirkungsvoll auf den Auskunftsanspruch verzichten können. Es handelt sich um einen höchstpersönlichen Anspruch des Kindes, über den nur der Rechteinhaber selbst verfügen kann.

Die vertretungsberechtigten Eltern sind allerdings befugt, den Auskunftsanspruch im Namen des Kindes geltend zu machen. Voraussetzung ist, dass es wirklich das Kind ist, das die Information über seinen biologischen Vater haben möchte. Das eigene Interesse der Eltern ist nicht schutzwürdig.

Das grundgesetzlich geschützte Recht des Kindes auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und die zivilrechtliche Grundsatznorm des § 242 BGB sind die rechtlichen Grundlagen für den Auskunftsanspruch, der manchen Samenspender in unangenehme Erklärungsnot bringen könnte. Der Anspruch auf Schutz der Intimsphäre des Samenspenders ist dem Anspruch des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung gegenüberzustellen. In den meisten Fällen wird das Recht des Kindes überwiegen. Wenn der Samenspender keine besonderen Umstände benennt, die dazu führen, dass sein weiteres Leben sich nach der Auskunfterteilung in für ihn unzumutbar ungünstiger Weise ändert, wird er damit rechnen müssen, dass ihm bisher völlig unbekannte junge Menschen Kontakt zu ihm suchen werden, weil er dank anonymer Samenspende ihr biologischer Vater ist. Eine Zusicherung, anonym zu bleiben, geben die Ärzte den Spendern im Regelfall nicht.