Richtungsweisendes Gerichtsurteil zugunsten des Datenschutzes

Das Landgericht Düsseldorf stoppt Facebook Like-Button von Peek & Cloppenburg
Es mit einem Erdbeben gleichzusetzen, wie es einige Medien am 09. März 2016 verbreitet haben, wäre sicherlich etwas hochgegriffen. Doch das Urteil des Landgerichts Düsseldorf mit dem Aktenzeichen Az. 12O 151/15 dürfte einen weiteren großen Schritt in Richtung des Verbraucherschutzes gegenüber dem sozialen Netzwerk Facebook bedeuten.

Die Verbraucherzentrale hatte gegen den Bekleidungshändler Peek & Cloppenburg geklagt. Grund der Klage war ein sogenannter Facebook Like-Button auf der Website Fashion ID von Peek & Cloppenburg. Nach Meinung der Verbraucherschütze verstoße dieser gegen den Datenschutz und liefere Informationen an Facebook, ohne dass der Nutzer dieser Weiterleitung ausdrücklich zugestimmt habe. Denn klickt ein Nutzer auf diesen Like-Button, werden Informationen über das Surfverhalten des Users direkt an Facebook weitergeleitet.
Dies geschehe ohne eine ausreichende Information seitens des Bekleidungshändlers gegenüber seinen Kunden.

Der Ansicht der Verbraucherzentrale NRW folgte das Landgericht Düsseldorf in seiner Urteilsbegründung am 09. März 2016 weitestgehend. So erklärte die zuständige Kammer, dass Besucher von Internetseiten über die Weitergabe ihrer Daten durch die jeweiligen Unternehmen aufgeklärt werden müssen. Andererseits verletze die Integration eines Facebook Like-Buttons geltende Datenschutzvorschriften.

Unter anderem werde ohne eine ausdrückliche Zustimmung des Nutzers dessen IP-Adresse direkt an Facebook weitergeleitet. Peek & Cloppenburg reagierte umgehend und nunmehr muss der Nutzer die angeboten Social Media Dienste explizit aktivieren. Dadurch stimmt er zu, dass seine Daten an die Sozialen Netzwerke beziehungsweise dessen Betreiber weitergeleitet werden.

Facebook selbst distanzierte sich erwartungsgemäß von dem Verhalten des Bekleidungshändlers Peek & Cloppenburg und spielte den Vorfall wie gewohnt herunter. Ein Sprecher des Social Media Imperiums teilte mit: „In diesem Fall ging es um eine einzelne Website und darum, wie die Betreiber in der Vergangenheit das Einverständnis ihrer Nutzer eingeholt haben. Soweit wir wissen, wurde die betreffende Website seitdem aktualisiert. Es ist normal für Seitenbetreiber, mehrere Drittanbieter-Dienste einzubinden, der Like-Button ist nur einer davon.“ Für Facebook sei der Like-Button ein allgemein akzeptierter und sehr wichtiger Bestandteil des World Wide Web, woran auch das Urteil des Landgerichts Düsseldorf nichts ändern werde. Aus Sicht des Datenschutzes und seinen geltenden Richtlinien darf man hingegen gespannt sein, welche weitreichenden Folgen dieses richtungsweisende Urteil (Az. 12O 151/15) in der Zukunft haben wird.