Rechtliches zu selbst genähten Masken: Wann drohen Abmahnung und Bußgeld?

Viele Firmen und Privatpersonen haben in der Coronakrise auf die Knappheit an medizinischen Schutzmasken reagiert und schneidern und basteln ihre eigenen Modelle. Einige bieten ihre kreativen Accessoires aus Zellulose oder Stoff zum Kauf an, andere verschenken oder spenden sie. Wer aber bei der Bezeichnung und Bewerbung seiner selbst gemachten Masken nicht gründlich nachdenkt, kann sich schnell eine kostspielige Abmahnung oder ein Bußgeld einhandeln.

Irreführung nach dem Medizinproduktegesetz

Grundsätzlich sollte auf den Begriff „Schutz“ in Produktnamen und bewerbenden Texten verzichtet werden. Denn das deutsche Medizinproduktegesetz (MPG) stellt hohe Anforderungen an das Versprechen einer Wirkung. Nur klinisch getestete Produkte, denen bestimmte Effekte bescheinigt wurden, dürfen auch in ihrem Produktnamen oder in beschreibenden Texten auf diese Wirkung hinweisen. Eine selbst genähte Maske, die diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf demnach keine Schutzwirkung versprechen. Daher sind Bezeichnungen wie „Schutzmaske“, „Mundschutz“, „Atemschutz“ oder „Gesichtsschutz“ eine verbotene Irreführung nach § 4 II MPG. Gegen solche Verstöße können zum einen Konkurrenten mit Abmahnungen und Unterlassungsklagen vorgehen. Zum anderen können die Behörden Bußgelder verhängen, und in besonders schwerwiegenden Fällen drohen sogar strafrechtliche Konsequenzen. Auch wer seine Masken unentgeltlich anbietet, muss auf die richtige Bezeichnung achten. Denn nach dem MPG ist das „Inverkehrbringen“ verboten, wozu auch das Verschenken gehört.

„Nasenshirt“ oder „Gesichtsmaske“ sind unbedenklich

Erlaubt sind alle Bezeichnungen, die keinen wirksamen Schutz vor COVID-19 suggerieren, wie Nasenshirt, Gesichtsbedeckung oder Gesichtsmaske. Bei der Namenswahl sind der Kreativität keine Grenzen gesetzt, gerade die fantasievollsten Wortschöpfungen laufen wenig Gefahr, mit getesteten Medizinprodukten verwechselt zu werden. Außerdem empfiehlt sich in jeder Produktbeschreibung ein deutlicher Hinweis darauf, dass die Maske nicht vor dem Corona-Virus oder anderen Erregern schützt und es sich nicht um ein Medizinprodukt handelt. Aber Vorsicht: Es genügt nicht, sein Produkt als „Schutzmaske“ zu betiteln und dann in der Beschreibung zu erklären, dass es keinen Schutz bietet. Wer rechtssicher basteln und helfen möchte, muss eine einwandfeie Bezeichnung wählen.