Prüfungspflichten für Kaufleute dürfen durch AGB nicht übersteigert werden

Komfortable, lang bemessene Gewährleistungsfristen kommen beim Online-Handel nur den Verbrauchern zugute. Wer als Online-Händler tätig ist, muss bestellte Ware nach Erhalt unverzüglich auf Mängel überprüfen, um eventuell Ansprüche aus Gewährleistung geltend machen zu können. Die für Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs geltende Regelung des § 377 BGB gilt auch im Versand- und Internethandel. Grundsätzlich schließt diese nur für Handelsgeschäfte geltende Vorschrift trotz der sofortigen Prüfungspflicht spätere Reklamationen nicht aus. Die Absätze § 377 Absatz 2 und § 377 Absatz 3 HGB bezeichnen die Voraussetzungen, unter denen Mängel auch später noch angezeigt werden können.

Im Internethandel versuchen verschiedene Anbieter, die Pflichten des Bestellers durch Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen neu zu definieren. Statt der allgemeinen Prüfungspflicht des § 377 Absatz 1 HGB soll eine konkrete Pflicht, verschiedene Prüfungen vorzunehmen, treten. In extremen Fällen wird der Besteller sogar verpflichtet, ein neutrales Gutachten über den Zustand der erhaltenen Ware anfertigen zu lassen, bevor er Gewährleistungsansprüche wegen vorhandener Mängel anmelden kann.

Verpflichtung zu gutachterlicher Verdachtsprüfung benachteiligt Besteller 

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 6. Dezember 2017 zum Aktenzeichen VIII ZR 246/16 entschieden, dass Prüfungsklauseln, die den Besteller einseitig benachteiligen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind. Im zu entscheidenden Fall ging es um die Feststellung einer Dioxinbelastung bei von der Beklagten gelieferten, zur Tierfutterherstellung bestimmten Fetten. Die Feststellung erfordert das Durchlaufen eines besonderen Nachweisverfahrens und kann nicht mit sofortiger Wirkung bei Annahme verlangt werden. Die Beklagte berief sich zur Abwehr eines Schadensersatzanspruchs auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Besteller zur Prüfung erhaltener Ware durch Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens verpflichteten. Der Bundesgerichtshof sah hier eine unangemessene Benachteiligung des Bestellers, weil er, um sein eventuell bestehendes Gewährleistungsrecht nicht zu verlieren, bei jedem Eingang einer Lieferung den Gutachter bemühen müsste. In der Mehrzahl aller Fälle wird das Gutachten ohne Befund bleiben. Der Sachverständige muss aber trotzdem bezahlt werden.

Zum Umfang der Prüfpflicht nach § 377 HGB erklärten die Richter, dass es darauf ankomme, wie der kaufmännische Handelsbrauch ist. Entspricht eine gutachterliche Prüfung unter Kaufleuten auch dann den üblichen Gepflogenheiten, wenn keine Anhaltspunkte für einen Qualitätsmangel vorliegen, dann wäre die Bestimmung nicht zu beanstanden. Das war im zu entscheidenden Fall anders. Eine generelle Verpflichtung eines Käufers, Ware gutachterlich prüfen zu lassen, ohne dass dies allgemein üblich ist, lehnt der Bundesgerichtshof ab.
Die Entscheidung betrifft einen konkreten Fall mit gegenständlichem Chemie-Bezug. Es wäre jedoch auch vorstellbar, dass die Obergerichte zukünftig ähnliche Maßstäbe bei anderen Leistungen anlegen. Dabei könnte auch das EDV-Recht betroffen sein.