Prominenter darf kritische E-Mail an seiner Facebook-Pinnwand veröffentlichen

Eine Mail zu erhalten, bedeutet nicht, frei darüber verfügen zu können. Das Persönlichkeitsrecht des Absenders darf nicht dadurch verletzt werden, dass der Empfänger die Mail veröffentlicht. Eine meinungsstarke Frau erlangte kurzfristig mehr Bekanntheit als ihr lieb war. Sie hatte einem in Deutschland für unterhaltsame Filme bekannten Schauspieler und Regisseur eine Mail geschickt. Sie meinte, in der hitzigen Diskussion vor der Bundestagswahl gehört zu haben, dass der Schauspieler angekündigt habe, Deutschland zu verlassen, wenn die AFD in den Bundestag gewählt werden würde.

Kritische Mail an die Pinnwand geheftet

Nachdem der Wahlausgang in dieser Hinsicht eindeutig war, fragte die spätere Klägerin per Mail beim Schauspieler nach, ob der denn nun das Land verlassen werde. Außerdem kritisierte sie einige seiner Äußerungen wegen Wortwahl und Ausdruck. Der bekannte Schauspieler veröffentlichte die Mail auf der „Pinnwand“ seiner Facebook Präsenz, nachdem er sie mit einer anzüglichen Einladung zum „date“ zu zweit beantwortet hatte. Die Mailschreiberin geriet daraufhin in den Mittelpunkt einer heftigen Internet-Diskussion, in deren Rahmen es auch zum Ausdruck von Hass und zu Beschimpfungen ihrer Person kam. Ihre Mail war mit vollem Klarnamen und einem Foto von ihr veröffentlicht worden.

Unangenehme Folgen für die E-Mail Verfasserin

Die Schreiberin fühlte sich durch die Veröffentlichung und die damit ausgelöste emotionale Debatte in ihrer Persönlichkeitssphäre beeinträchtigt. Zum Schutz ihres grundrechtlich garantierten Persönlichkeitsrechts beantragte sie beim zuständigen Gericht, dem Schauspieler die weitere Veröffentlichung der Mail per einstweiliger Verfügung zu untersagen. Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Das Landgericht Saarbrücken verkündete am 23. November 2017 seine Entscheidung zum Aktenzeichen 4 O 328/17. Dabei stellte das Gericht das Recht des Mail-Empfängers auf freie Meinungsäußerung in den Vordergrund und begründete die Klageabweisung mit dem öffentlichen Interesse an der geführten Diskussion. Die Klägerin hatte an eine in der Öffentlichkeit stehende Person geschrieben.

Beteiligung an öffentlicher Debatte contra Vertrauensschutz

Der Inhalt der Mail war nicht privater, persönlicher Natur sondern betraf eine kontroverse Auseinandersetzung, die zurzeit ganze gesellschaftliche Schichten bewegt. Das Gericht erkannte in der Mail nicht nur eine Aufforderung an den Beklagten, Deutschland zu verlassen, sondern auch Beschimpfungen. Deshalb wurde dem Beklagten das Recht zugestanden, sich durch Veröffentlichung eines Screenshots mit Klarnamen und Foto der Klägerin zu wehren, obwohl dadurch unstreitig das Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt worden ist. Grundsätzlich darf der Absender eine Mail allerdings davon ausgehen, dass diese vom Empfänger vertraulich behandelt wird, wie das auch bei einem Brief der Fall wäre.
Gegen das unter Fachjuristen durchaus umstrittene Urteil ist die Berufung möglich.