PayPal Kundenschutz schließt BGB-Kaufrecht nicht aus

Bei einem Kauf übergibt der Verkäufer die Ware und der Käufer zahlt den Kaufpreis. Beim Versendungskauf stehen sich die Parteien nicht gegenüber. Es ist immer eine Vertrauensfrage, ob der Verkäufer den erwarteten Kaufgegenstand wirklich abschickt und ob der Käufer wirklich zahlt.
Der Kaufpreis wird fällig, wenn der Verkäufer die Ware an den Käufer übergibt. Versendet der Verkäufer den Kaufgegenstand in einwandfreiem Zustand, hat er seine Leistung erbracht. Er haftet dann nicht mehr für zufälligen Untergang (§ 447 BGB). Kommt die Ware dennoch nicht beim Käufer an, kann es sein, dass dieser trotzdem zahlen muss.
Unternehmen wie PayPal bieten mehr Sicherheit bei der Zahlungsabwicklung an. Ihr Zahlungsmodell sieht vor, dass der geschuldete Kaufpreis von einem beim Unternehmen geführten, virtuellen Sonderkonto des Käufers zunächst auf ein ebenso virtuelles Konto des Verkäufers gebucht wird. Das Geld ist also da und kann bei erfolgreicher Durchführung des Geschäfts kurzfristig auf ein Bankkonto des Verkäufers überwiesen werden. Bis zur Abwicklung kann der Käufer unter bestimmten Bedingungen einen Antrag auf Käuferschutz stellen. Ist der Antrag berechtigt, holt das Unternehmen den Kaufpreis zurück auf das Konto des Käufers. Die Voraussetzungen für eine solche Rückbuchung legt PayPal in den von ihnen verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen fest. Käufer und Verkäufer akzeptieren diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn sie die Zahlung durch PayPal ausdrücklich zum Gegenstand ihres Kaufvertrages machen.

BGH entschied zwei Fälle

Zwei Fälle, in denen sich Käufer und Verkäufer auf Bezahlung über PayPal geeinigt hatten und in denen der Kaufpreis jeweils aus Gründen des Käuferschutzes zurückgebucht wurde, hat der Bundesgerichtshof durch Urteile vom 22.11.2017 entschieden.
Unter dem Aktenzeichen VIII ZR 83/16 ging es um ein Mobiltelefon, das nicht beim Käufer angekommen war und unter dem Aktenzeichen VIII ZR 213/16 war ein Werkzeug Streitgegenstand, dass der Käufer nicht als vertragsgemäß anerkannte. In beiden Fällen fühlte sich der Käufer vom Verkäufer benachteiligt und stellte deshalb den Käuferschutzantrag bei PayPal. Dort wurden die Vorgänge geprüft. Nach den von sämtlichen Beteiligten bei Vertragsabschluss akzeptierten Richtlinien entschied PayPal in beiden Fällen zugunsten des Käufers und erstattetet den Käufern ihren Kaufpreis zurück.
Die Verkäufer waren der Ansicht, dass ihre Kaufpreisansprüche berechtigt seien und verklagten ihre jeweiligen Vertragspartner auf Zahlung. In beiden Fällen beriefen sich die verklagten Käufer darauf, dass nach den auch vom jeweiligen Verkäufer ausdrücklich anerkannten PayPal-Käuferschutzrichtlinien ihre Kaufpreisforderung durch Rückbuchung erloschen sei. Die klageführenden Verkäufer meinten, dass die allgemeinen Regeln des Kaufrechts nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen von PayPal außer Kraft gesetzt werden können.

Gesetzliche Bestimmungen zum Kaufrecht gelten

Im vom Bundesgerichtshof zum Aktenzeichen VIII ZR 83/16 geführten Revisionsverfahren gegen ein Berufungsurteil des Landgerichts Essen hatte der Kläger als Verkäufer nachgewiesen, dass der das vom Beklagten bestellte Mobiltelefon ordnungsgemäß verpackt und in den Versandt gegeben hatte. Das Berufungsgericht hatte seiner Klage auf Kaufpreiszahlung stattgegeben. Die Beklagte, eine GbR, hatte Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof wies die Revision mit der Begründung zurück, dass dem Verkäufer ein Zahlungsanspruch zustehe.
Unter dem Aktenzeichen VIII ZR 213/16 ging es darum, dass der übersandte Kaufgegenstand nicht den Vorstellungen des Bestellers entsprochen hatte. Die bestellte Metallbandsäge entsprach nicht dem im Internet veröffentlichen Foto. Ein vom Beklagten in Auftrag gegebenes Gutachten bestätigte dessen Ansicht, dass es sich um eine Säge handelte, deren Wert den verlangten Kaufpreis von knapp 500 € erheblich unterschritt. Die Klage auf Kaufpreiszahlung nach der Rückbuchung durch PayPal wurde vom Landgericht Saarbrücken als Berufungsgericht abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof gab der Revision statt und verwies die Sache zurück, weil weitere Feststellungen zur Sache notwendig waren.
Grundsätzlich vertrat der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass durch Vereinbarung einer PayPal-Zahlung und das beiderseitige Akzeptieren der PayPal-Geschäftsbedingungen mit den PayPal-Kundenschutzrichtlinien ein darüber hinausgehender Zahlungsanspruch erlischt. Der Online-Zahlungsanbieter wolle seine Geschäftsbedingungen jedoch nicht so verstanden wissen, dass sie die grundsätzlichen gesetzlichen Regelungen des Kaufrechts zu Fälligkeit, gegenseitigen Pflichten und Erfüllungsmängeln außer Kraft setzt. In neueren Fassungen der Geschäftsbedingungen sei deshalb ausdrücklich vermerkt worden, dass der PayPal-Kundenschutz die gesetzlichen Regelungen nicht ausschließen solle. Wird der bereits angewiesene Kaufpreis zurückgebucht, lebt der vertragliche Anspruch wieder auf und ist nach den gesetzlichen Bestimmungen zum Kaufrecht zu beurteilen.