OVG Münster: Bundesnetzagentur darf den Namen einer mit Bußgeld belegten Firmeninhaberin nicht veröffentlichen

Das OVG Münster befasste sich mit dem Beschwerdeverfahren einer Firmeninhaberin, die in erster Instanz erfolglos den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt hatte. Die Bundesnetzagentur hatte gegen die Antragstellerin ein Bußgeld verhängt, weil das von ihr betriebene Callcenter zahlreiche unerbetene Werbeanrufe getätigt und Kunden Abonnement-Verträge untergeschoben hatte.

Da die Antragstellerin auch nach Einleitung des Bußgeldverfahrens weitere Verstöße beging, veröffentlichte die Bundesnetzagentur eine Pressemitteilung auf ihrer Internetseite. Darin schilderte sie detailliert den Sachverhalt und benannte nicht nur das Unternehmen, sondern auch die Antragstellerin mit vollem Namen. Die Bundesnetzagentur gab im erstinstanzlichen Verfahren an, dass sie die Namensnennung als spezial- und generalpräventive Maßnahme für notwendig halte, um potenzielle Kunden zu warnen und Mitbewerber von der Anwendung ähnlicher Geschäftspraktiken abzuschrecken.
Das OVG Münster erließ die beantragte Verfügung und untersagte der Bundesnetzagentur, die Pressemitteilung weiterhin auf ihrer Website der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (Beschluss vom 17.05.2021, Az.: 13 B 331/21).

Eingriff in die Berufsfreiheit bedarf einer Ermächtigungsgrundlage

Das Gericht gesteht der Bundesnetzagentur zwar zu, als Aufsichtsbehörde Informations- uns Pressearbeit betreiben zu dürfen. Diese für die Meinungsbildung in der Demokratie wichtige Aufgabe dürfe die Agentur ohne eine gesonderte gesetzliche Ermächtigung erfüllen, sofern sie dabei nicht in Grundrechte Betroffener eingreife. Dies sei jedoch vorliegend der Fall. Denn die namentliche Nennung der Antragstellerin sei geeignet, ihr berufliches Ansehen zu schädigen und ihre Position am Markt zu schwächen. Potenzielle Kunden könnten vom Bezug ihrer Dienstleistungen und mögliche Geschäftspartner von der künftigen Zusammenarbeit abgehalten werden. Deshalb sei die Berufsfreiheit der Antragstellerin durch die amtliche Mitteilung betroffen. Zwar stelle amtliches Informationshandeln keinen unmittelbaren Eingriff dar, komme diesem aber als faktisch-mittelbarer Eingriff gleich. Die Bundesnetzagentur habe mit ihrer Mitteilung bewusst auf eine Veränderung der Marktbedingungen abgezielt, die Nachteile für die Antragstellerin seien nicht als bloßer Nebeneffekt einer sachlichen Berichterstattung zustande gekommen. Dabei habe die Behörde die Grenzen ihres Kompetenzbereichs überschritten, indem sie teils repressive und teils präventive Maßnahmen ergriffen habe. Für einen solchen Grundrechtseingriff bedürfe es einer gesonderten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, die nicht ersichtlich sei. Unter presserechtlichen Gesichtspunkten scheide eine Rechtfertigung schon deshalb aus, weil die Netzagentur gerade nicht nur Pressevertreter unterrichtet habe, die besondere Sorgfaltspflichten bei der Informationsweitergabe treffen, sondern die gesamte Öffentlichkeit.

Schließlich geht das OVG auch von einer fortdauernden Beeinträchtigung aus. Zwar habe bereits ein größerer Personenkreis vom Inhalt der Pressemitteilung erfahren, aber die Kenntnisnahme weiterer Personen könne zusätzliche Schädigungen verursachen. Der Unterlassungsanspruch der Antragstellerin ergibt sich nach Auffassung des Gerichts direkt aus ihrer grundrechtlich geschützten Position.