OVG Lüneburg zur Veröffentlichung erkennbarer Personen auf Facebook

Das OVG Lüneburg entschied über die Zulassung einer Berufung. Der Kläger ist der Ortsverein einer politischen Partei. Auf dessen Facebook-Fanpage hatte ein Lokalpolitiker ein Foto von einer öffentlichen Veranstaltung gepostet, die an einer umstrittenen Verkehrskreuzung stattgefunden hatte. Abgebildet waren neben Parteimitgliedern auch etwa 30 bis 40 Anwohner, darunter die Eheleute F. Während vom Ehemann nur das Gesicht zu erkennen war, wurde die Frau vom Kopf bis zu den Knien gezeigt.

Vier Jahre nach der Erstveröffentlichung publizierte der Politiker das gegenständliche Bild erneut, um auf die unveränderte Situation einer fehlenden Ampelanlage hinzuweisen. Daraufhin forderten die Eheleute F. den Kläger auf, das Foto von der Fanpage zu entfernen. Außerdem erhoben sie eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde und baten um Prüfung des Sachverhalts. Der Kläger entfernte zwischenzeitlich das Bild. Die Behörde verwarnte ihn und legte ihm die Kosten des Verfahrens auf. Dagegen klagte der Ortsverein erfolglos vor dem Verwaltungsgericht. Seinen Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG Lüneburg mit Beschluss vom 19.01.2021 ab (Az.: 11 LA 16/20).

Unverpixelte Abbildung der Gesichter war nicht erforderlich

Der Senat stellt zunächst klar, dass es sich bei der Veröffentlichung des Fotos auf einer Facebook-Fanpage um eine Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nrn. 1 und 2 DSGVO handelt, die nur zulässig ist, wenn eine der sechs Varianten des Art. 6 DSGVO erfüllt wird. Die Veröffentlichung hätte nach Ansicht des Gerichts nach Art. 6 I lit. f DSGVO rechtmäßig sein können, wenn die berechtigen Interessen des Klägers diejenigen der abgebildeten Eheleute überwogen hätten. Der Politiker habe zwar ein berechtigtes Interesse daran gehabt, die Öffentlichkeit über die Aktivitäten seiner Partei zu informieren und so an der Meinungsbildung mitzuwirken.

Auf der anderen Seite aber stehe das Recht der Eheleute am Schutz ihrer personenbezogenen Daten. Insbesondere wegen der Abbildung im Internet und der enormen Reichweite der Plattform müssten diese befürchten, dass ihre Fotos verändert und unkontrolliert weiterverbreitet werden könnten. Auch sei die unverpixelte Abbildung der Gesichter zur Erreichung des Informationszwecks nicht erforderlich gewesen. Vielmehr hätte der Politiker ohne nennenswerten Zeit- und Kostenaufwand die Gesichter der Eheleute unkenntlich machen können. Das OVG hatte daher keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.