Online-Handel: Wertersatzpflicht des Käufers bei Widerruf

Anders als beim Einkauf im Geschäft hat der Verbraucher bei Onlinebestellungen keine Möglichkeit, sich zuvor von Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise des Kaufgegenstandes einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen. Deshalb billigt das Gesetz ihm ein Widerrufsrecht zu, vor dessen Ausübung er die Ware einer über die Inaugenscheinnahme hinausgehenden Prüfung unterziehen darf. Verliert die Ware dadurch an Wert, haftet er nicht.

Darauf hatte sich ein Verbraucher berufen, der von einem Onlinehändler einen Katalysator erworben und in sein Fahrzeug hatte einbauen lassen. Als er bei der anschließenden Probefahrt Leistungseinbußen seines Pkw feststellte, machte er vom Widerrufsrecht Gebrauch, schickte den Katalysator, der deutliche Gebrauchs- und Montagespuren aufwies, zurück und forderte eine Kaufpreiserstattung. Da der Online-Verkäufer jedoch Wertersatz für die Verschlechterung des Katalysators verlangte und mit dem Kaufpreis aufrechnete, gelangte der Fall bis zum BGH.


Keine Besserstellung gegenüber Käufern im Ladengeschäft

Der BGH hat bei der Prüfung, wie weit das Recht auf wertersatzfreien Umgang mit der Ware vor einem Widerruf reicht, die „Prüfungs- und Erkenntnismöglichkeiten“ des Käufers im Internet mit denen im stationären Handel verglichen. Da bei einem Katalysator ein Einbau erforderlich sei, hätte der Kläger auch bei einem Erwerb im Ladengeschäft nicht prüfen können, wie sich die Verwendung im eigenen Pkw auf dessen Leistung auswirken würde. Der Käufer hätte den Katalysator vielmehr auch dort lediglich in Augenschein nehmen, ihn mit anderen Modellen vergleichen und sich vom Verkaufspersonal informieren und beraten lassen können.

Folglich sei – so der BGH – der Kläger mit dem Einbau des Katalysators und der Ingebrauchnahme durch die Probefahrt weit über die Erkenntnismöglichkeiten hinausgegangen, die sich ihm im stationären Handel geboten hätten. Würde man ihn vom Wertersatz für die dadurch eingetretene Verschlechterung der zurückgegebenen Ware freistellen, würde dies eine Besserstellung gegenüber dem Käufer im Laden darstellen. Eine solche Besserstellung sei vom Gesetzgeber, der lediglich Nachteile des Fernabsatzhandels für den Verbraucher habe ausgleichen wollen, jedoch nicht beabsichtigt.

Bei einem Onlinekauf muss der Verbraucher also darauf achten, dass er die Grenzen dessen, was vor der Entscheidung über einen etwaigen Widerruf zur Prüfung der Ware erforderlich ist, nicht überschreitet. Tut er es doch und wird dadurch der Kaufgegenstand beeinträchtigt, darf der Verkäufer im Widerrufsfall Wertersatz verlangen.