OLG Zweibrücken: Behörden dürfen keine urheberrechtlich geschützten Stadtpläne veröffentlichen

Die Klägerin betreibt einen Stadtplandienst und stellt ihre Landkarten und Pläne online zur Verfügung. Die Anzeige einzelner Ausschnitte ist für Nutzer kostenlos, dagegen können weitere Nutzungsrechte gegen Lizenzierung erworben werden. Das Recht, Materialien oder Ausschnitte auf die eigene Website zu stellen, bietet die Klägerin ausdrücklich gegen eine kostenpflichtige Lizenz an. Die Beklagte, eine Verbandsgemeinde in Rheinland-Pfalz, erhielt im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens Kartenmaterial vom Antragsteller, unter dem sich auch ein Plan befand, an dem die Klägerin das ausschließliche Nutzungsrecht besaß. Diesen Plan veröffentlichte die Gemeinde im Zuge der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite einer gemeindeangehörigen Stadt. Dafür hatte sie keine Erlaubnis der Klägerin eingeholt.

Nachdem die Klägerin die Beklagte erfolglos abgemahnt und ihr angeboten hatte, eine Lizenz zu kaufen, klagte sie vor dem Landgericht Frankenthal auf Unterlassung. Sie berief sich auf einen Unterlassungsanspruch nach § 97 I UrhG. Die Beklagte verwies auf § 5 I UrhG und führte aus, dass es sich um ein amtliches Werk handele, das keinem Urheberrecht unterliege. Sie habe dieses im Rahmen ihrer Informationspflichten nach dem Baugesetzbuch zugänglich gemacht. Das Landgericht Frankenthal wies die Klage ab, auf die Berufung änderte das OLG Zweibrücken das erstinstanzliche Urteil ab und untersagte der Beklagten, den gegenständlichen Kartenausschnitt der Öffentlichkeit online zugänglich zu machen (Urteil vom 28.2.2019 zu Az.: 4 U 37/18).

Was sind amtliche Werke nach § 5 I UrhG?

Der Senat sah einen Unterlassungsanspruch aus § 97 I UrhG als gegeben an und verneinte die Anwendbarkeit des § 5 I UrhG. Der Stadtplan ist nach Ansicht des Gerichts eine „Darstellung wissenschaftlich-technischer Art“ und genießt Urheberrechtsschutz nach § 2 I Nr. 7 UrhG. Der Kartenausschnitt sei kein amtliches Werk im Sinne des § 5 UrhG, da er nicht von Beginn an für hoheitliche Zwecke erstellt worden sei. Sinn der Vorschrift sei es, dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit an hoheitlichen Bekanntmachungen zu genügen. So gilt die Bestimmung zum Beispiel für Verordnungen oder Gerichtsurteile, die staatliche Stellen ohne Beachtung urheberrechtlicher Vorschriften veröffentlichen sollen, damit jedermann sie zur Kenntnis nehmen kann. Diese amtlichen Werke werden zumeist von Beamten oder hoheitlich beauftragten Personen erstellt, die für ihre Tätigkeit entlohnt werden. Ein Richter erhält zum Beispiel seine Besoldung, weshalb eine weiterreichende Vergütung für das Verfassen eines Urteils nicht notwendig ist. Auch ist ihm im Voraus klar, dass seine Urteile für die Öffentlichkeit gedacht sind. Im vorliegenden Fall wurde der Stadtplan jedoch nicht von der Gemeinde erstellt, sondern von einem Gutachter, den eine Privatperson beauftragt hatte. Auch wenn die Gemeinde den Stadtplan veröffentlicht hat, um ihrer Publizitätspflicht nachzukommen, besteht nach Ansicht des Gerichts kein Grund, den Urheberrechtsschutz aufzuheben, denn sie hätte das Veröffentlichungsrecht entgeltlich erwerben können.

Gegen das Urteil ist die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen worden, da ein ähnlicher Fall bisher nicht höchstrichterlich entschieden wurde. Der Ausgang des Rechtsstreits bleibt also noch abzuwarten.