OLG Schleswig: Werbende müssen gegen irreführende Google-Anzeigen vorgehen

Der Kläger führt die Unternehmensbezeichnung „W…C…T“ und klagte vor dem Landgericht Kiel gegen Mitbewerber aus seiner Branche auf Unterlassung. Bei Eingabe des Begriffs „W…C…T“ in der Google-Suche erschien eine Anzeige der Beklagten, überschrieben mit „Anzeige zu w…c…t“. Die Beklagten hatten diese Adword-Kampagne zwar nicht selbst erstellt, hatten aber Kenntnis davon genommen, dass ihre Anzeige bei Eingabe der Unternehmensbezeichnung des Klägers erschien. Die Klage hatte in erster Instanz Erfolg, am 22.03.2017 bestätigte der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Schleswig die Entscheidung (Az.: 6 U 29/15).

Unterlassungsanspruch wegen Verwechselungsgefahr gegeben

Der Senat billigte dem Kläger einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 15 IV, 15 II, 5 II MarkenG zu. Denn für den durchschnittlichen Internetnutzer sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich in Wirklichkeit um eine Anzeige eines anderen als des klägerischen Unternehmens gehandelt habe. Es bestand nach Ansicht des Gerichts Verwechselungsgefahr, sodass die Beklagten das Unternehmenskennzeichen des Klägers als Werbung für sich genutzt haben. Dabei sei es unerheblich, dass die Beklagten die Verwechselung nicht beabsichtigt und die Ähnlichkeit auch nicht provoziert hatten, etwa durch die Verwendung ähnlich lautender Schlüsselwörter.

Weitreichende Störerhaftung: Kenntnis genügt

Das Gericht nahm die Beklagten als Störer in Anspruch und führte aus, es käme nicht darauf an, ob die gegenständliche Anzeige von Google-Adsense oder von den Beklagten selbst erstellt worden war. Denn zumindest, seit die Beklagten Kenntnis davon erlangt hatten, dass die Suche nach der Unternehmensbezeichnung des Klägers zu ihrer Anzeige führte, hätten sie eingreifen müssen. Da sie nichts unternahmen, lag ab diesem Zeitpunkt eine unbefugte, kennzeichenmäßige Verwendung im Sinne des § 15 II MarkenG vor.