OLG Köln: Textlastige Tagesschau-App unzulässig

Um die Frage, ob die kostenlose Tagesschau-App presseähnlichen Charakter habe, ging es in einem jahrelangen Rechtsstreit zwischen klagenden Zeitungsverlagen und der ARD. Das OLG Köln hat nun zugunsten der Kläger, die unzulässige „nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote“ ohne zeitlichen und inhaltlichen Bezug zu einer bestimmten Sendung in der App geltend machten und darin eine Wettbewerbsverzerrung sahen, entschieden (Urteil v. 30.09.2016, Az. 6 U 188/12). Die Textanteile, die am Beispielstag 15.06.2011 in der App über die abrufbaren Video- und Audiobeiträge hinaus angeboten worden seien, hätten ihr einen presseähnlichen Charakter verliehen.

Presseähnliche Gestaltung

Das Gericht hatte für den Beispielstag 15.06.2011 die nichtsendungsbezogenen Inhalte der App geprüft, also Beiträge, die sich nicht auf Inhalte konkreter Sendungen oder dazugehörige Hintergrundinformationen bezogen hatten und bei denen nicht auf für die jeweilige Sendung genutzte Materialien oder Quellen zurückgegriffen worden war. Ergebnis: Schon für die Gestaltung der Start- und Übersichtsseiten waren ausschließlich Texte und Standbilder verwendet worden, und auch auf den weiteren Ebenen fanden sich überwiegend Beiträge mit abgeschlossenen und in sich verständlichen Nachrichtentexten, die zum Teil durch Standbilder ergänzt worden waren.

Somit habe, so das Gericht, der Schwerpunkt nicht auf einer fernseh- oder hörfunkähnlichen Gestaltung, sondern auf Texten und Standbildern ohne erkennbaren Bezug auf bestimmte Sendungen der ARD gelegen. Ein – wie die Tagesschau-App – durch Rundfunkbeiträge finanziertes öffentlich-rechtliches Presseerzeugnis im Internet sei jedoch unzulässig. Das OLG Köln hat es daher den ARD-Sendern untersagt, die App weiterhin in der Form, in der sie am 15.06.2011 abrufbar war, anzubieten.