OLG Köln: Pauschale Beleidigungen von Frauen können als Volksverhetzung bestraft werden

Ein Frauenhasser hatte auf seiner Website sowie auf anderen Blogs und Internetportalen zahlreiche herabsetzende Äußerungen über das weibliche Geschlecht im Allgemeinen abgegeben. Er bezeichnete Frauen zum Beispiel als „Tieren näherstehend“, als „minderwertige Menschen“ und „Menschen zweiter Klasse“.

Volksverhetzung nach dem Wortlaut des § 130 StGB

Das Amtsgericht Bonn verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe wegen Volksverhetzung von 55 Tagessätzen. Dieses Urteil hob das Landgericht Bonn in der Berufung auf, weil es die Vorschrift nicht auf Frauen ausweiten wollte. Nach dem Wortlaut des § 130 StGB liegt Volksverhetzung vor, wenn jemand die Bevölkerung zum Hass aufstachelt gegen:

„eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe“.

Auch bei den genannten Teilen der Bevölkerung handelt es sich nach Ansicht des Landgerichts nur um solche, die sich wegen ihrer Ethnie, Nationalität oder Religionszugehörigkeit von anderen unterscheiden lassen, das Geschlecht nenne die Vorschrift aber ausdrücklich nicht. Die Bestimmung ziele auf Minderheitenschutz ab, und zu den Minderheiten gehörten Frauen nicht, da sie statistisch die Bevölkerungsmehrheit stellten.

OLG: Die Vorschrift soll allgemein gegen Diskriminierung schützen

Das OLG als Revisionsinstanz schloss sich dieser Argumentation nicht an. Aus der Tatsache, dass Frauen die zahlenmäßige Mehrheit bildeten, lasse sich nicht ableiten, dass sie nicht schutzbedürftig seien. Außerdem könnten sich Mehrheiten jederzeit ändern, und das Recht müsse sich nicht solchen zufälligen Entwicklungen unterwerfen. Auch aus der historischen Entstehung der Norm ergebe sich, dass der Gesetzgeber einen allgemeinen Anti-Diskriminierungstatbestand habe schaffen wollen. Demnach könne der objektive Tatbestand der Volksverhetzung auch durch die pauschale Diskriminierung von Frauen erfüllt werden. Mit dieser Vorgabe wies das OLG die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bonn zurück.