OLG Köln: Kundenkommentare über Zauberwaschkugeln sind irreführende Werbung

Die Beklagte ist eine Handelsgesellschaft mit Sitz in der Region Aachen, die Waschmittel vertreibt. Sie hat auf ihrer Website ein Produkt als sogenannte „Zauberwaschkugeln“ angepriesen. Die Kugeln für Waschmaschine und Geschirrspüler sollen Waschmittel sparen, so die Werbeaussage. Da diese Produkteigenschaft nicht durch fundierte, wissenschaftliche Studien belegt war, forderte ein Wettbewerbsverband die Beklagte zur Unterlassung auf. Diese gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und verzichtete seitdem auf die Bewerbung mit dem Slogan „Spart Waschmittel“. Allerdings beließ sie positive Kundenbewertungen auf ihrer Homepage, die Bezug auf dieses Werbeversprechen nahmen. Auch in der Folgezeit veröffentlichte sie weitere Kundenkommentare, wie etwa: „Es funktioniert wirklich“, oder: „Ich brauche tatsächlich weniger Waschmittel“.

Auch Kundenbewertungen können Werbung sein

Die Klägerin erhob Klage vor dem Landgericht Aachen auf Löschung der Kundenbewertungen. Das Landgericht gab der Klage statt, dieses Urteil bestätigte der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln im Berufungsverfahren (Urteil vom 24.05.2017, Az.: 6 U 161/16).
Der Senat führte aus, dass es sich auch bei den Bewertungen von Kunden um Werbung handele, die von der Unterlassungserklärung umfasst seien. Denn die Kommentare seien geeignet, das Vertrauen in die angebotenen Produkte zu stärken und deren Verkauf zu fördern. Dies habe die Beklagte auch beabsichtigt, indem sie den Kunden die Möglichkeit gab, ihre Bewertungen zu hinterlassen. Die Erklärung sei so zu verstehen, dass grundsätzlich alle werbenden Äußerungen, die die Kugeln als sparsamer im Vergleich zu anderen Waschmitteln darstellten, zu unterlassen seien.

Daher war ein Anspruch auf Löschung jedenfalls hinsichtlich der Kommentare gegeben, die schon bei Abgabe der Unterlassungserklärung veröffentlicht waren und direkt auf die unbewiesene Werbeaussage Bezug nahmen. Denn darin sah das Gericht einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung.
Gegen das Urteil kann die Beklagte kein Rechtsmittel einlegen, da der Senat die Revision nicht zugelassen hat.