OLG Köln: Facebook muss mit deutschen Gerichten in deutscher Sprache kommunizieren

Das OLG Köln hatte einen Rechtsstreit zwischen Facebook und dem Verfasser eines Kommentars zu beurteilen. Der Tenor der Entscheidung lautet: Facebook muss in der Lage sein, bei Rechtsstreitigkeiten im deutschen Raum Korrespondenz auf Deutsch zu führen (Beschluss vom 09.05.2019 zu Az. 15 W 70/1).

Sachverhalt und Verfahrensgang

Der Antragsteller hatte auf einem Drittprofil einen Beitrag gepostet, der von Facebook gelöscht wurde. Im Zuge dieser Maßnahme wurde er von weiteren Funktionen des Netzwerks ausgeschlossen, so konnte er keine Beiträge mehr einstellen, keine Kommentare abgeben und das Nachrichtensystem nicht mehr nutzen. Bei dem veröffentlichten Text handelte sich um eine Bewertung, die auf wahren Tatsachen basierte. Der Antragsteller wandte sich sofort an Facebook und verlangte die Aufhebung der Sperrmaßnahmen. Er erhielt die Antwort, dass kein Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards des Netzwerks zu erkennen sei und die Sperrung aufgehoben werde. Dies geschah jedoch nicht.
Daraufhin beantragte er beim Landgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um Facebook zur Unterlassung zu verpflichten. Das Landgericht wies den Antrag zurück, da es die Dringlichkeit verneinte. Auf die sofortige Beschwerde entschied das OLG Köln zunächst, vor einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren der Antragsgegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dazu versuchte es, den Beschluss mit einigen Anlagen in deutscher Sprache ohne Übersetzung an die Rechtsabteilung von Facebook in Irland zustellen zu lassen. Die Annahme der ersten Sendung wurde verweigert, auf den zweiten Zustellungsversuch teilten die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin mit, sie seien der deutschen Sprache nicht mächtig, und übersandten die Unterlagen zurück.

Facebook muss deutschsprachige Rechtsanwälte oder Übersetzer beschäftigen

Das OLG Köln änderte den erstinstanzlichen Beschluss ab und erließ die beantragte Unterlassungsverfügung. Das Gericht führte aus, Facebook mit mehreren Millionen Kunden in Deutschland müsse in der Lage sein, prozessualen Schriftverkehr in deutscher Sprache zu führen. Nach Art. 8 der EU-Zustellungsverordnung komme es nicht darauf an, ob die Person, die die Post annimmt, über Deutschkenntnisse verfügt. Vielmehr sei entscheidend, ob ein Unternehmen sich aufgrund seiner starken Auslandspräsenz organisatorisch auf fremdsprachige Kommunikation einstellen muss. Außerdem ergebe sich die Verpflichtung, Mitarbeiter mit deutschen Sprachkenntnissen zu beschäftigen, auch aus dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz. Schließlich habe Facebook in der außergerichtlichen Korrespondenz bewiesen, dass die Rechtsabteilung über deutschsprachige Mitarbeiter verfügt.
Inhaltlich müsse sich die Antragsgegnerin an ihren Zusicherungen gegenüber dem Antragsteller festhalten lassen. Sie habe ihm gegenüber bereits eingeräumt, dass der Beitrag nicht gegen die Richtlinien verstoßen habe. Mangels weiteren Sachvortrags nahm das Gericht daher an, dass die Löschung nicht rechtmäßig war.