OLG Köln: Ärztebewertungsportal, das zahlende Kunden bevorzugt darstellt, ist kein neutraler Informationsmittler

Das OLG Köln entschied zwei Berufungsverfahren, in denen ein Zahnarzt und eine Zahnärztin gegen ein führendes Ärztebewertungsportal vorgingen. Die Kläger hatten sich nicht auf der Plattform angemeldet und wurden mit einem schmucklosen Basisprofil aufgeführt, in dem Namen, Fachgebiete und Praxisadressen angegeben waren.
Andere Ärzte, die ein kostenpflichtiges Premium-Paket erworben hatten, konnten ihre Profile ansprechender ausgestalten und zum Beispiel auf Fachartikel verlinken.
In den Profilen der nicht zahlenden Ärzte erschienen Hyperlinks zu anderen auf dem Gebiet qualifizierten Kollegen, bei denen es sich ausschließlich um zahlende Kunden handelte. Die Premium-Profile enthielten dagegen keine Hinweise auf Konkurrenz.Die klagenden Ärzte sind der Ansicht, dass die Gestaltung der Website zu ihren Ungunsten in den Wettbewerb eingreift. Um sich ebenso vorteilhaft zu präsentieren wie die zahlenden Kollegen, seien sie faktisch gezwungen, ein kostenpflichtiges Paket zu erwerben. Ihre Klaganträge richteten sich darauf, der Beklagten die Nutzung ihrer Profildaten zu untersagen, also ihre Profile zu löschen.
Die Vorinstanz gab den Klagen teilweise statt, nun stufte das OLG Köln insgesamt vier der beanstandeten Funktionen des Portals als unzulässig ein und erkannte einen Löschungsanspruch an (Urteile vom 14.11.2019, Az.: 15 U 89/19 und 15 U 126/19).
Bewertungsportal kann sich nicht auf Medienprivileg berufen
Zunächst stellte der Senat klar, dass die Plattform nicht vom Medienprivileg des Art. 85 DSGVO geschützt wird, da sie keine eigenständige journalistische Tätigkeit entfaltet. Allerdings handelt es sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht um eine rein neutrale Informationsvermittlung, die allein den Austausch zwischen Patienten fördert.
Denn das Portal gewähre zahlenden Ärzten „verdeckte Vorteile“, indem es ihnen Eigenwerbung in den Basisprofilen der nicht zahlenden Kollegen ermögliche. Weiterhin schaffe die unterschiedliche grafische Darstellung in Trefferlisten ein optisches Gefälle zwischen Premium- und Basisprofilen, dessen Grund für potenzielle Patienten nicht ersichtlich sei. Die Hyperlinks von den Basisprofilen auf die Konkurrenz könnten den Eindruck erwecken, dass die nicht zahlenden Ärzte eine geringere fachliche Qualifikation hätten als die zahlenden, die augenscheinlich konkurrenzlos seien.
Die fehlende Möglichkeit, von Basisprofilen auf Fachartikel zu verweisen, könnte zudem suggerieren, dass diese Ärzte entweder nicht in der Lage seien, Fachpublikationen zu verfassen, oder aber aus Faulheit oder Desinteresse ihre Profile nicht pflegten.
Der Senat hat die Revision in beiden Verfahren zugelassen, da die Einstufung eines Bewertungsportals als neutraler Informationsmittler höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt sei. Es ist zu erwarten, dass sich der BGH demnächst mit der Sache befassen wird.