OLG Karlsruhe schränkt Haftung von Google ein

Die drei Kläger in einem Verfahren gegen Google hatten festgestellt, dass bei Eingabe ihrer Namen als Suchbegriff ihnen unerwünschte Treffer angezeigt worden waren. Die Links hatten zu einer Internetseite geführt, deren Inhalt sie als persönlichkeitsrechtsverletzend empfanden. In Artikeln auf der Internetplattform waren zwei von ihnen als Rassisten und Urheber islamfeindlicher Äußerungen namentlich genannt worden;

beim dritten Kläger war die Internetseite ebenfalls als Suchtreffer angezeigt worden, hatte jedoch keinen ihn betreffenden Beitrag enthalten. Die anonyme Seite war ohne Impressum von einem Server in Südamerika aus betrieben worden.

Der Forderung der Kläger, dass bei Eingabe ihrer Namen bestimmte Links nicht mehr als Suchergebnisse angezeigt werden sollten, war die Google-Betreiberin außergerichtlich nachgekommen. Allerdings waren die inkriminierten Beiträge daraufhin auf eine andere Sub-Domain desselben Internetportals umgezogen und dort über Google erneut abrufbar. Deshalb hatten die Kläger von der Betreiberin nun verlangt, sämtliche Suchergebnisse, die auf die Hauptdomain des Internetportals hinwiesen, zu sperren, was diese jedoch verweigert hatte.

Auf die Weigerung hatten die Kläger erstinstanzlich das Landgericht Heidelberg angerufen, das der Klage teilweise stattgegeben hatte. Google war verurteilt worden, einen bestimmten Link zu einem Artikel auf der Internetplattform, der bei Eingabe des Namens eines der Kläger als Treffer angezeigt wurde und dessen Inhalt die Kammer für ehrverletztend hielt, dauerhaft zu entfernen. Auch Schadenersatzansprüche hatte das Gericht teilweise anerkannt. Das Urteil war von Kläger- und von Beklagtenseite angefochten worden.

Das in der Berufung zuständige OLG Karlsruhe hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Im Hinblick auf die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit hat der Senat schon die Rechtswidrigkeit der von Dritten ins Netz gestellten inkriminierten Artikel verneint. Und selbst wenn die Beiträge die Persönlichkeitsrechte der Kläger rechtswidrig verletzt hätten, stünden diesen nach Auffassung der Richter keinerlei Ansprüche gegen Google zu.

Die Betreiberin der Suchmaschine sei zwar zur Unterlassung verpflichtet, wenn sie einen konkreten Hinweis auf eine eindeutige Rechtsverletzung erhalte. Dieser Pflicht sei sie jedoch durch die Sperrung der konkreten Links zu den Beiträgen, die bei Eingabe der Namen der Kläger als Treffer angezeigt worden waren, auf Verlangen der Kläger außergerichtlich nachgekommen. Eine Pflicht, von dritter Seite ins Internet gestellte Beiträge zu ermitteln und diese auf etwaige Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu prüfen, treffe sie hingegen nicht.