OLG Hamm: Einfacher Hinweis ist kein Link 

Der Verbraucherschutz bei Online-Geschäften braucht besondere Regelungen, weil durch das Internet Landesgrenzen und damit auch Grenzen von Rechtsordnungen überschritten werden können. Für den Verbraucher ist es oftmals nicht nachvollziehbar, welche Gerichtsstände und welche rechtlichen Zuständigkeiten zu beachten sind, wenn es bei einem Online-Kauf oder der Buchung einer Online-Dienstleistung zu Problemen kommt.
Übernationaler EU-Verbraucherschutz

Die seit Januar 2016 für Staaten, die Mitglieder der Europäischen Union sind, geltende Verordnung (EU) Nr. 524/2013, auch als „ODR-Verordnung“ bekannt, führt ein besonderes Streitschlichtungsverfahren ein. Im deutschen Zivil- und Verbraucherrecht ist diese Form der Streitberarbeitung und Streitbeilegung ohne Parallele. Es handelt sich weder um ein Schiedsverfahren noch um ein ordentliches Gerichtsverfahren. Auch die Mediation kann nicht als Vorbild dienen, weil das Europäische Streitbeilegungsverfahren nicht auf freiwillige Teilnahme, sondern auf Teilnahmeverpflichtung der Betroffenen setzt.

Internetplattform für Streitbeilegung muss verlinkt werden

Wesentlich für die Wirksamkeit des Streitbeilegungsverfahrens ist es, dass der Verbraucher schon auf der Internetseite, die er zum Abschluss seines Online-Geschäfts aufgesucht hat, einen Link zur sogenannten OS-Plattform, auf der das Handwerkszeug für die Streitbeilegung zur Verfügung gestellt wird, vorfinden. Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Hinweisbeschluss vom 3.8.2017 zum Aktenzeichen 4 U 50/17 klargestellt, dass diese Anforderung wirklich nur durch einen Link, nicht aber durch einen bloßen Hinweistext mit Internetadresse der OS-Plattform erfüllt werden kann.
Wesentliches Merkmal eines Link ist dabei, dass durch einfaches Anklicken die Internetseite der OS-Plattform sofort erreicht werden kann. Dort werden für den mit der Vertragsabwicklung unzufriedenen Kunden ein Beschwerdeformular und weitere Hinweise auf den Verfahrensverlauf bereitgehalten. Dies soll nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm auch für Angebote auf der Onlineplattform ebay gelten.

„Website“, Einzelseite oder Summe von Seiten?

Eine weitere Streitfrage war, ob der Link auf jeder Angebotsseite einer Online-Handelsplattform erscheinen muss oder ob eine einmalige Erwähnung auf einer Startseite ausreicht. Das Oberlandesgericht Hamm hat dazu ausgeführt, dass der Begriff „Website“ im Zusammenhang mit der ODR-Verordnung nicht als Zusammenfassung aller vom gleichen Betreiber angebotenen Seiten darstellt, sondern jede einzelne Seite bezeichnet. Auch auf ebay müssen deshalb alle Angebotsseiten mit jeweils einem Link zur OS-Plattform ausgestattet sein. Ist dies nicht der Fall, ist ein Unterlassungsanspruch gegeben, der durch Abmahnung und möglicherweise durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann.