OLG Hamburg: Influencer müssen unentgeltliche Produktdarstellungen nicht als Werbung kennzeichnen

Das OLG Hamburg befasste sich mit der Klage eines Wettbewerbsverbandes gegen eine Hamburger Influencerin. Diese hatte in ihrem Instagram-Account einige Produktempfehlungen nicht ausdrücklich als Werbung gekennzeichnet. Der Senat sah darin keine Irreführung der Verbraucher und damit keine unlautere Wettbewerbshandlung (OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2020, Az.: 15 U 142/19). In einem ähnlichen Fall hatte am 25.06.2020 bereits das OLG München einen Wettbewerbsverstoß verneint (Az.: 4 HK O 14312/18).

Influencerin empfahl Produkte unentgeltlich

Die junge Influencerin unterhält einen Instagram-Kanal über Beauty- und Lifestyle-Themen mit rund 1,7 Millionen Followern. Produktempfehlungen, für die sie eine Vergütung des Herstellers erhielt, kennzeichnete sie stets ausdrücklich als Werbung. Wenn sie aber Produkte vorstellte, ohne dafür eine Bezahlung zu bekommen, unterließ sie den Hinweis. Gegen sie und andere Influencer, die unentgeltliche Produktdarstellungen nicht erkennbar als kommerziell auswiesen, richtete sich die Klagewelle eines Wettbewerbsverbandes.

Kommerzielle Interessen sind für Internetnutzer erkennbar

Der Senat ist der Ansicht, dass Internetnutzer ausreichend informiert sind und wissen, dass es sich bei Produktempfehlungen von Influencern um Marketing-Strategien handelt. Deshalb sei der unterlassene Hinweis nicht als Irreführung zu werten. Vorliegend greife der Ausnahmetatbestand des § 5a VI UWG ein, der die Hinweispflicht entfallen lässt, wenn sich die kommerziellen Zwecke unmittelbar aus den Umständen ergeben. Die gesamte Aufmachung des Instagram-Accounts und speziell die veröffentlichten Homestorys hätten die kommerziellen Interessen der Betreiberin für jedermann offensichtlich gemacht.

OLG München: Was in Printmedien erlaubt ist, gilt auch im Internet

Das OLG München urteilte entsprechend zugunsten einer Influencerin mit 530.000 Followern. Dabei stellte es ausdrücklich klar, dass in Onlinemedien keine weiterreichenden Hinweispflichten gelten dürfen als in Printmedien. Bei Instagram-Accounts handele es sich faktisch um Frauenzeitschriften, die ebenfalls unentgeltliche Produktempfehlungen als Marketingkonzept nutzten, ohne darauf hinweisen zu müssen.
In beiden Fällen haben die Berufungsgerichte die Revision zum BGH zugelassen. Denn nach ihrer Auffassung werden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, die verschiedene Oberlandesgerichte bisher uneinheitlich beurteilt haben.