OLG Frankfurt: Händler müssen ihre Angebote bei Amazon regelmäßig kontrollieren

Zwei Mitbewerber boten Druckerkartuschen auf der Verkaufsplattform Amazon Marketplace an. Während der eine Händler originalverpackte Ware versandte, verkaufte der zweite Anbieter seine Toner in einer neutralen Verpackung unter der Bezeichnung „Originalware neutral unverpackt“. Die Produkte kennzeichnete er mit derselben Amazon Standard Identification Number (ASIN) wie sein Konkurrent und lud dazu ein Bild ohne den Originalkarton hoch. Nachdem er sich auf diese Weise an den ersten Händler „angehängt“ hatte, erschienen zu seinem Produkt abwechselnd mit seinem selbst hochgeladenen Bild auch die Abbildungen der Kartuschen mit Originalverpackung, die andere Anbieter hochgeladen hatten. Die Bildauswahl durch Amazon folgt einem internen Algorithmus, auf den die Händler keinen Einfluss haben.

Der Verkäufer der originalverpackten Ware beantragte beim Landgericht Hanau mit Erfolg den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um dem Konkurrenten das „Anhängen“ an sein Angebot zu untersagen. In der Folge beantragte er die Verhängung eines Ordnungsgeldes, weil die Druckerpatronen des Antragsgegners weiterhin mit Bildern von originalverpackten Produkten bei Amazon zu finden waren. Nachdem das LG Hanau den Antrag zurückgewiesen hatte, gab das OLG Frankfurt als Beschwerdeinstanz dem Antragsteller recht und verhängte ein Ordnungsgeld (Beschluss vom 19.03.2021, Az.: 6 W 8/18).

Verstoß gegen Unterlassungsverfügung war schuldhaft

Der Senat stellt fest, dass der Antragsgegner gegen die Unterlassungsverfügung verstoßen hat. Dieser Verstoß sei ihm auch vorwerfbar und damit schuldhaft gewesen. Zwar habe der Händler selbst keine irreführenden Bilder zu seinen Produkten eingestellt und auch keinen Einfluss auf die willkürlichen Bildzuordnungen durch Amazon gehabt. Aber er habe spätestens seit der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht gewusst, dass der interne Algorithmus von Amazon Produktbilder aller Anbieter zu den Angeboten unter derselben ASIN einblenden kann.

Jeder Händler, der Waren über einen längeren Zeitraum auf der Plattform Amazon anbiete, sei daher verpflichtet, regelmäßig zu kontrollieren, ob durch eine veränderte Darstellung, gegebenenfalls auch durch Eingreifen Dritter, seine Angebotsbezeichnung rechtswidrig geworden sein könnte. Diese Überwachungspflicht habe der Antragsgegner in vorwerfbarer Weise verletzt. Sofern ein Händler keine Möglichkeit habe, seine Produktdarstellung selbst anzupassen, müsse er im Zweifel sein Angebot löschen. Vorliegend hätte der Antragsgegner seine Druckerkartuschen daher nicht weiterhin unter der angegebenen ASIN einstellen dürfen.