OLG Frankfurt: Bewertungen als Gegenleistung für eine Gewinnspielteilnahme sind irreführende Werbung

Das OLG Frankfurt am Main hatte als Berufungsinstanz einen Rechtsstreit zwischen zwei Whirlpoolanbietern über die Werbung mit Bewertungen in sozialen Netzwerken zu entscheiden. Die Antragsgegnerin hatte auf Facebook dazu aufgefordert, an einem Gewinnspiel teilzunehmen, bei dem es einen Whirlpool zu gewinnen gab. Wer Lose für das Gewinnspiel bekommen wollte, musste den Post liken, teilen oder kommentieren oder die Anbieterseite liken oder bewerten.

Für jede dieser einzelnen Aktionen gab es ein Los, mehrere Lose steigerten die Gewinnchance. Die Facebook-Bewertungen mit Angabe der Anzahl und der Gesamtnote blendete die Antragsgegnerin auch in ihren Profilen auf den Webseiten Google My Business und 11880.com ein. In der Folgezeit bis zur Verlosung des Preises wurden zwei Bewertungen abgegeben, die ausdrücklich Bezug auf das Gewinnspiel nahmen.
Die Antragstellerin als Mitbewerberin sah hierin einen Wettbewerbsverstoß durch irreführende Werbung und beantragte beim Landgericht Frankfurt am Main den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um der Beklagten die Werbung mit den „erkauften“ Bewertungen zu untersagen. Sie stützte ihren Unterlassungsanspruch auf §§ 3, 5 I, 8 I, III Nr. 1 UWG. Das Landgericht entsprach dem Antrag, das OLG Frankfurt bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung (Urteil vom 16.05.2019 zu Az. 6 U 14/19).

Bewertungen gegen Belohnung sind nicht objektiv

Die Kammer begründete ihre Entscheidung damit, dass Internetnutzer die Bewertungen anderer Kunden als objektiv und damit glaubwürdiger erachteten als eigene Werbeaussagen eines Anbieters. Werbung mit erkauften Bewertungen, die den Anschein erwecken, echte Kundenmeinungen wiederzugeben, sei daher grundsätzlich irreführend. Im vorliegenden Fall habe die Möglichkeit, an einem Gewinnspiel teilzunehmen, den Charakter einer Belohnung gehabt. Obwohl nur zwei Bewerter das Gewinnspiel erwähnt haben, war für das Gericht offensichtlich, dass eine Vielzahl von Bewertungen wegen der Teilnahmemöglichkeit zustande gekommen und besonders wohlwollend ausgefallen ist. Nach Ansicht des Senats kann eine Bewertung generell nicht frei und unabhängig abgegeben werden, wenn dafür eine Belohnung winkt.

Auch wenn also kein Kauf im Wortsinn vorgelegen habe, seien die Bewertungen nicht objektiv gewesen.
Die Antragsgegnerin habe die Facebook-Bewertungen auch als Werbung für sich genutzt. Zwar habe es sich nicht um Produktbewertungen gehandelt, aber die Likes und Kommentare auf der Anbieterseite hätten dazu führen können, potenziellen Kunden einen Eindruck von der Beliebtheit und Bekanntheit des Unternehmens zu vermitteln. Schließlich sei diese Werbung im Hinblick auf § 5 I UWG auch geeignet gewesen, andere zu geschäftlichen Entscheidungen zu veranlassen. Denn eine solche Entscheidung könne nicht nur der Kauf eines Produkts sein, sondern auch schon der Entschluss, in ein Ladengeschäft zu gehen oder eine Internetseite mit Angeboten zu besuchen.