OLG Frankfurt a. M.: Datenpreisgabe gegen Gewinnspielteilnahme widerspricht dem Kopplungsverbot nicht

Im Online-Marketing ist es gängige Praxis, Adressen und Telefonnummern mit der Einwilligung zum Erhalt von Werbe-E-Mails oder Anrufen gegen „Belohnungen“ zu bekommen. Besonders beliebt sind kostenlose E-Books, Gewinnspielteilnahmen und andere Freebies. Seit dem Inkrafttreten der DSGVO herrscht wegen des sogenannten Kopplungsverbots jedoch Unsicherheit. Nach überwiegender Meinung ist eine datenschutzrechtliche Einwilligung nach Art. 7 IV DSGVO schon dann nicht mehr freiwillig, wenn sie gegen Gewährung eines Vorteils erklärt wird.
Im Ausgangsfall wandte ein Werbetreibender die Belohnungsstrategie an, indem er ein Gewinnspiel anbot.

Die Teilnahme war davon abhängig, dass die Mitspieler in Werbeanrufe von insgesamt acht Partnerunternehmen auf mehreren genannten Gebieten, wie „Marketing und Werbung“, „Strom- und Gas“ und „Finanzdienstleistungen aller Art“ einwilligten. Eine Kundin, die einen Werbeanruf von einem Energielieferer erhalten hatte, bestritt ihre Einwilligung, und ein Mitbewerber klagte unter Berufung auf §§ 8 I, III Nr. 1 UWG auf Unterlassung. Sowohl das LG Darmstadt als auch das OLG Frankfurt a. M. als Berufungsinstanz gaben der Klage statt, weil die Einwilligung der Kundin nicht nachgewiesen werden konnte (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 27.06.2019, Az.: 6 U 6/19).

Eine Einwilligung kann trotz Belohnung freiwillig sein

Dennoch befasste sich der Senat eingehend mit der Frage, ob diese Werbepraxis mit wirksamer Einwilligung zulässig gewesen wäre, und bejahte dies im Ergebnis. Der Nutzer könne sich freiwillig entscheiden, ob und wem er seine Daten zu Werbezwecken zur Verfügung stelle. Die lockende Belohnung allein schließe die Freiwilligkeit nicht aus, immerhin dürfe der Verbraucher selbst bestimmen, wie viel ihm die Mitteilung seiner Daten wert sei. Allerdings müsse der Kreis der potenziellen Werbepartner überschaubar und bestimmt sein. Vorliegend handelte es sich nur um acht Unternehmen, die nach Ansicht des Senats noch eine übersichtliche Gruppe darstellten. Außerdem waren die Sponsoren so genau bezeichnet, dass die Kunden in der Lage gewesen wären, Informationen über alle Anbieter einzuholen.

Bei einer sehr großen Anzahl an Unternehmen oder ungenauen Bezeichnungen, zum Beispiel: „…und deren Partner“, sei der Fall anders zu beurteilen. Voraussetzung einer freiwilligen Einwilligung ist nach den Ausführungen des Senats weiterhin eine hinreichend bestimmte Eingrenzung des Geschäftsbereichs, für den die Werbung erlaubt werden soll. Hier sei die Bezeichnung „Strom und Gas“ konkret genug gewesen, auch wenn die anderen genannten Gebiete, wie „Marketing und Werbung“, die Vorgabe wahrscheinlich nicht erfüllt hätten.