OLG Dresden zur Wiederholungsgefahr bei gelöschten Social-Media-Posts

Das OLG Dresden befasste sich mit der Unterlassungsklage eines Nutzers, dessen Beitrag auf Facebook gelöscht worden war. Er hatte direkt am Tag der Löschung den Hinweis von Facebook erhalten, sein Post sei „noch einmal geprüft worden“ und widerspreche den internen Richtlinien. Facebook nutzt einen auf künstlicher Intelligenz basierenden Algorithmus, um unzulässige Inhalte auszufiltern. Auf die Beschwerde des Nutzers am selben Tag schaltete Facebook den Beitrag umgehend wieder frei. Dennoch klagte dieser beim Landgericht vorbeugend auf Unterlassung. Das OLG Dresden erkannte den Unterlassungsanspruch nicht an und wies die Berufung zurück (Beschluss vom 18.10.2021, Az.: 4 U 1407/21).

Unterlassungsanspruch nur bei Verteidigung der Löschung oder verweigerter Wiederherstellung

Nach der Rechtsprechung des BGH dürfen Social-Media-Betreiber grundsätzlich Kommentare ohne vorherige Anhörung der Betroffenen löschen. Dabei können sie einen Algorithmus einsetzen, um unter den vielen potenziell strafbaren Inhalten die auffälligen Beiträge aufzuspüren. Allerdings muss das Netzwerk dem Nutzer die Möglichkeit einräumen, Beschwerde einzulegen und damit die unverzügliche Freischaltung zu erreichen.

In einem ähnlich gelagerten Verfahren verurteilte das OLG Dresden Facebook vor Kurzem zur Unterlassung (Urteil vom 04.10.2021, Az.: 4 U 1407/21). In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich der Betroffene nach der Löschung an den Support gewandt. Der Support hatte ihm daraufhin in einer Nachricht mitgeteilt, sein Beitrag sei nochmals geprüft worden und entspreche nicht den Gemeinschaftsstandards. Das OLG ging von einer Wiederholungsgefahr aus, weil der Betreiber nach inhaltlicher Überprüfung weiterhin die Ansicht vertrat, die Löschung sei gerechtfertigt. Bei einer Verteidigung der Löschung oder der Weigerung, den Beitrag wiederherzustellen, sei von einer Wiederholungsgefahr auszugehen.

Eingangsbestätigung lässt nicht auf Wiederholungsgefahr schließen

Der Senat sieht die automatische Mitteilung im hier verhandelten Fall allerdings als bloße Eingangsbestätigung an. Auch wenn der Wortlaut etwas anderes vermuten lasse, habe der Kläger sie aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs als solche verstehen müssen. Denn er habe nicht erwarten können, dass schon vor seiner Beschwerde eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinem Beitrag stattgefunden habe. Facebook habe nach Erhalt seiner Mitteilung den gelöschten Post sofort wiederhergestellt und damit zu erkennen gegeben, dass die Löschung aufgrund eines technischen Versehens zustande gekommen war. Aus diesem Verhalten lässt sich nach Ansicht des Senats zugleich schließen, dass Facebook denselben Beitrag künftig nicht erneut löschen werde. Dass ähnliche Posts wieder vom Algorithmus erfasst werden könnten, ändere nichts an dieser Einschätzung. Denn bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr sei allein auf den streitgegenständlichen Beitrag abzustellen.