OLG Dresden: Soziale Netzwerke können AGB-Änderungen in Pop-up-Fenstern vereinbaren

Das OLG Dresden hatte sich mit einem Rechtsstreit zwischen einem sozialen Netzwerk und einem Nutzer zu befassen, in dem es um das Prozedere bei einer Änderung der Nutzungsbedingungen ging. Ausgangspunkt war die vorübergehende Einschränkung eines Accounts aufgrund eines vom Portalbetreiber als „Hassrede“ eingestuften Posts. Darin hatte der Nutzer sich über Flüchtlinge in Deutschland geäußert und ihnen verallgemeinernd Ehrenmorde, Kinderehen und Vergewaltigungen angelastet. Die aktuellen Gemeinschaftsstandards des Portals waren dem Nutzer zuvor in einem Pop-up-Fenster zur Kenntnis gegeben worden, dieser hatte sie mit einem Klick auf „Ich stimme zu“ akzeptiert.

Der Nutzer klagte vor dem Landgericht Chemnitz auf Freischaltung seines Accounts und Unterlassen einer erneuten Sperrung. Er berief sich auf seine Meinungsfreiheit und bestritt, den Nutzungsbedingungen wirksam zugestimmt zu haben. Denn er habe sich beim Anklicken in einer Zwangslage befunden, weil er anderenfalls seinen Account nicht hätte weiter betreiben dürfen. Das Landgericht wies die Klage ab, nun bestätigte das OLG Dresden die Auffassung der ersten Instanz und riet dem Kläger in einem Hinweisbeschluss, die Berufung wegen offensichtlicher Unbegründetheit zurückzunehmen (Beschluss vom 19.11.2019 zu Az. 4 U 1471/19.

Soziale Medien dürfen Nutzer ausschließen, sofern keine Diskriminierung vorliegt

Der Senat hatte zunächst zu prüfen, ob in der Äußerung des Klägers ein Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards des Netzwerks lag. Diese definieren Hassreden als „entmenschlichende Sprache“ in jeder Form, die sich gegen eine bestimmte Personengruppe richtet. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Kläger einer Gruppe von Personen schwerwiegende Straftaten pauschal unterstellt und damit den Tatbestand erfüllt habe. Die Versetzung des Accounts in den „Nur-Lesen“-Modus für einen Monat sei als angemessene Sanktion nicht zu beanstanden. Weiterhin ging das Gericht von einer wirksamen Zustimmung zu den aktualisierten Nutzungsbedingungen aus, da der Hinweis im Pop-up-Fenster ausreichend deutlich gewesen sei.

Der Senat räumte zwar ein, dass die Nutzer nur die Bedingungen akzeptieren oder den Vertrag beenden könnten, sah aber darin keine Aufhebung der Entscheidungsfreiheit. Es bestehe selbst für ein in Deutschland führendes soziales Netzwerk kein Zwang, mit jedem beliebigen Kunden ein Vertragsverhältnis einzugehen. Im Gegenzug könne es auch keinen Anspruch auf Teilnahme geben. Sofern Online-Portale keine diskriminierenden Kriterien anlegten, dürften sie daher Nutzer von der Mitgliedschaft ausschließen.