OLG Celle: Bewertungsplattform muss bei Kreditgefährdung Nutzerdaten herausgeben

Das OLG Celle entschied, dass der Betreiber eines Bewertungsportals die Bestands- und Nutzerdaten eines Bewerters herausgeben muss, um dem Geschädigten die zivilrechtliche Anspruchsverfolgung zu ermöglichen. Ein mittelständisches Unternehmen aus dem IT-Bereich wurde von einem angeblichen früheren Mitarbeiter bewertet. Dieser behauptete, er habe sein Gehalt nicht pünktlich und nicht vollständig bekommen, weiterhin habe der Arbeitgeber Beiträge zur betrieblichen Rentenversicherung einbehalten, aber nicht an die Versicherung abgeführt. Außerdem erwähnte der Bewerter ein „Mobbing bei Kündigung“. In einer zweiten Bewertung brachte er den Verbesserungsvorschlag „pünktliche Gehaltszahlung“ an.

Der Arbeitgeber trug vor, die Gehälter an seine Mitarbeiter stets pünktlich und vollständig gezahlt zu haben. Er begehrte von der Portalbetreiberin Auskunft über die Bestands- und Nutzungsdaten des anonymisierten Bewerters, also dessen Namen, IP-Adresse, E-Mail-Adresse und Zeitpunkt des Uploads. In erster Instanz gestattete das LG Stade der Betreiberin des Portals, die geforderten Auskünfte zu erteilen. Da OLG bestätigte diese Entscheidung im Beschwerdeverfahren in Bezug auf die erste Bewertung, erkannte aber im Hinblick auf die zweite Äußerung keinen Auskunftsanspruch an.

Behauptungen verletzen das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Den Verbesserungsvorschlag der zweiten Äußerung wertet der Senat als Meinungsäußerung, deren Tatsachenkern nicht konkret genug ist, um das Ansehen des Unternehmens nachhaltig schädigen zu können. Bezüglich der ersten Bewertung nimmt das Gericht einen Auskunftsanspruch aus § 14 III TMG an, da die Bestands- und Nutzerdaten erforderlich seien, um zivilrechtliche Ansprüche gegen den Bewerter durchzusetzen. Das Gericht geht nach dem Vortrag des Arbeitgebers davon aus, dass es sich um unwahre Tatsachenbehauptungen handelt. Jedenfalls aber habe die beteiligte Pattformbetreiberin schon zur Aufklärung des Sachverhalts eine Mitwirkungspflicht zu erfüllen und müsse die Daten zur Verfügung stellen. Denn ohne Kenntnis der Person des Äußernden könne der Arbeitgeber keine konkreten Belege für die Lohnzahlungen erbringen.
Die behaupteten Tatsachen erfüllten zwar nicht die Straftatbestände der Verleumdung oder der üblen Nachrede, weil ein Unternehmen nicht über die erforderliche persönliche Ehre verfüge. Sie seien aber geeignet, das Vertrauen und Ansehen in das Unternehmen zu schwächen, und somit als Kreditgefahrdung (§ 187 StGB) einzustufen. Denn Geschäftspartner könnten an der Liquidität des Unternehmens zweifeln und potenzielle Arbeitnehmer von einer Bewerbung absehen. Auch beim Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das vorliegend betroffen sei, handele es sich um ein absolutes geschütztes Recht. Nach Ansicht des Senats stellen die Behauptungen rechtswidrige Inhalte i. S. d. § 1 III NetzDG dar, der ausdrücklich den Tatbestand der Kreditgefährdung nennt. Eine darüber hinaus gehende besonders schwerwiegende Rechtsgutsverletzung sei nicht erforderlich.