Öffentliches Informationsinteresse überwiegt Einzelinteressen an Geheimhaltung von Betriebsinterna

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sieht in Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 nicht nur das Recht auf Pressefreiheit, sondern auch das Recht der Presse auf Information in Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung vor. 

Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt in seiner Entscheidung vom 25.03.2015 zum Aktenzeichen 6 C 12.14 klargestellt, dass das Presserecht in Angelegenheiten von zentraler Bedeutung Vorrang vor dem Schutz von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen beteiligter Firmen oder Körperschaften genießt.

Der Kläger hatte in seiner Eigenschaft als Journalist auf sein durch die Verfassung garantiertes Recht auf Information gepocht und gegen die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Klage erhoben.

In der Sache ging es um die auch für die Öffentlichkeit interessante Frage, zu welchen Bedingungen diese Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in Berlin Teile des ehemaligen Flughafengeländes in Tempelhof an die Bread & Butter GmbH vermietet hatten. Neben den Prozessparteien nahmen mehrere Beigeladene die Gelegenheit wahr, ihre Interessen im Prozess darzulegen.

Es handelte sich dabei neben der Bread & Butter GmbH als Mieterin um die beiden Teileigentümer der Immobilie, nämlich um das Land Berlin und die Bundesrepublik Deutschland. Die Beklagte und die Beigeladenen beriefen sich auf den Schutz von Betriebsgeheimnissen, um den unliebsamen Auskunftsanspruch abzuwenden.

Die Angelegenheit hatte in der Öffentlichkeit einige Brisanz gewonnen, weil die Bread & Butter GmbH Gerüchten zufolge Mietverträge zu günstigen Bedingungen erhalten hatte, um zweimal jährlich eine Modemesse zu veranstalten. Durch das Bestehen dieser Verträge sollen anderweitige, möglicherweise wirtschaftlich ergiebigere Nutzungsprojekte für das Flughafengelände behindert worden sein.

Die Richter am Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gaben dem Presserecht auf Informationsfreiheit hier den Vorzug vor den Schutzinteressen einzelner Körperschaften oder Unternehmen.
Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben wurde nach geltendem, bundesdeutschen Presserecht zur Herausgabe der verlangten Informationen verurteilt. Geheimhaltungsbedürfnisse von Betrieben oder Unternehmern schließen grundsätzlich einen möglichen presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus.

Die Abwägung zwischen verfassungsmäßig garantiertem Informationsrecht und persönlichen oder wirtschaftlichen Schutzrechten muss für jeden Einzelfall neu vorgenommen werden.