Nun doch ein Monat Widerrufsfrist bei eBay?

Veröffentlicht am 29. Juni 2011 um 13:12 Uhr

Nach Ansicht des Landgerichts Dortmund in einem Beschluss vom 07.04.2011 (AZ: 20 O 19/11) kann die Widerrufsfrist bei eBay doch einen Monat betragen. Hintergrund der Entscheidung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren war der Umstand, dass nach der am 11.06.2010 in Kraft getretenen neuen Musterbelehrung auch bei eBay eine 14 tägige Widerrufsfrist gelten kann, wenn der Verkäufer den Kunden innerhalb von einem Tag nach Abschluss des Kaufvertrages über dessen Widerrufsrecht in Textform informiert. Die Textform – wir erinnern uns – erfordert eine E-Mail, es ist nicht ausreichend, dass die

Widerrufsbelehrung dem Käufer bereits vor Vertragsschluss auf der eBay Seite angezeigt wird.

Nun argumentiert aber das LG Dortmund, dass ein Kaufvertrag bei eBay im Fall einer Auktion mit dem Höchstbietenden bereits dann zustande kommen würde, wenn der Höchstbietende sein Gebot auf den Artikel abgegeben habe. Schließlich habe er damit den Zuschlag bereits erhalten.

Aus unserer Sicht ist die Entscheidung mehr als zweifelhaft. Der Verkäufer gibt in der Tat ein verbindliches Angebot mit Einstellen der Ware bei eBay an den Höchstbietenden ab. Aber der Bieter, der das höchste Gebot abgibt, weiß zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe noch nicht, dass er später (!) einmal der Käufer sein wird. Sein Gebot ist daher unter einer Bedingung abgegeben. Die Bedingung ist, dass kein anderer ein höheres Gebot abgibt. So ist es auch in den AGB von eBay geregelt.

Wäre das Gebot des potentiellen Käufers ein verbindlicher Abschluss des Kaufvertrages, so hätte ein Käufer einen Vertrag geschlossen, obwohl er nicht weiß, dass er Käufer wird, denn ob sein Gebot am Ende der Auktion das höchste ist oder nicht, kann er naturgemäß erst am Ende der Auktion erfahren.

Wenn die Bedingung aber eintritt und das Gebot nach Ablauf der Auktion das höchste ist, dann kommt mit diesem Zeitpunkt, also mit Eintritt der Bedingung ein Kaufvertrag zustande. Und dies nach unserer Ansicht nicht rückwirkend, so wie das LG Dortmund argumentiert, sondern nach Eintritt der Bedingung ex nunc.

Bereits 2004 hatte der BGH sich einmal dazu geäußert, wie ein Kaufvertrag bei ebay zustande kommt. Und auch hier war die Rede von einer Bedingung, die dem Angebot eines Bieters anhaftet. Denn wenn der Bieter nicht das höchste Gebot abgegeben hat, dann will er an sein Angebot auch nicht gebunden sein. Daher kommt nur die aufschiebende Bedingung als den Kaufvertrag auslösender Umstand in Betracht.

Nach alledem sind wir der Auffassung, dass der Beschluss des LG Dortmund, der bisher nicht rechtskräftig ist, nicht gehalten werden kann. Der Gesetzgeber hat im Übrigen mit der Neuschaffung der Musterwiderrufsbelehrung im Jahr 2010 gerade den Fall bei eBay im Auge gehabt und daher den Verkäufern die Möglichkeit eingeräumt, den Käufer auch noch einen Tag nach Vertragsschluss in Textform zu belehren und dennoch nur ein 14 tägiges Widerrufsrecht einzuräumen. Hierbei sollte es unserer Ansicht nach nun auch einmal bleiben!