Neue Regelungsansätze für Software-Entwicklungsprojekte

Softwareprojekte sollen so unkonventionell und reaktionsschnell wie möglich betrieben werden. Verfahrensweisen wie Scrum ermöglichen es, dem Internetseitenbetreiber möglichst schnell hochwertige Software Lösungen präsentieren zu können und schnell auf alle Gegebenheiten zu reagieren. Weil Softwareentwickler ihre Arbeit allerdings nicht immer nur aus reinem Idealismus optimieren können, müssen auch die Regeln der Abrechnung der von ihnen erbrachten Leistungen und Gewährleistungsregeln dem agilen System angepasst werden. Vor diesem Problem standen zuletzt die Richter des 5. Senats am Oberlandesgericht Frankfurt/Main. Am 17.07.2017 verkündeten sie zum Aktenzeichen 5 U 152/16 eine Entscheidung im Rechtsstreit um die Fälligkeit der Vergütung eines Softwareentwicklers.

Spontaneität agiler Methoden fordert Umdenken

Dabei zeigten die Frankfurter Richter einen neuen Lösungsweg auf, der in der Branche viel Beachtung finden dürfte. Weil die bisher rechtlich übliche Einteilung von Leistungsvereinbarungen in Werkverträge oder Dienstverträge sich nicht gut mit der Spontaneität der im Bereich der Softwareentwicklung voranschreitenden agilen Methodik verträgt, haben die Richter erstmalig eine Anwendung beider Vertragstypen nebeneinander für das gleiche Projekt zugelassen. Im zu entscheidenden Fall waren wenige grundsätzliche Vertragsregelungen getroffen worden. Die Planung erfolgte monatlich. Das Projekt, eine Internetplattform zu entwickeln, war schließlich gescheitert. Auftraggeber des Projekts und ausführende Projektentwickler stritten anschließend um die Vergütung der bereits erbrachten und noch geplanten Leistungen.

Abweichung von den Werkvertragsregelungen

Das Landgericht Wiesbaden hatte in erster Instanz werkvertragliche Regelungen zum Maßstab gemacht und weitere Vergütungsansprüche der Projektentwickler nach dem Scheitern des Projekts abgelehnt. Die Richter in Wiesbaden gingen von dem Moment der Auftragserteilung aus und entschieden, dass der Auftragnehmer die Gesamtverantwortung für die Auftragserfüllung zu übernehmen habe, also ein Werkvertrag vorliege. Das Oberlandesgericht Frankfurt schloss sich dieser Rechtsansicht nicht an. Wer sich für Scrum als Methode entscheide, der beabsichtige, die Konzeptionshoheit auch nach Auftragserteilung beim Auftraggeber zu belassen. Der Auftragnehmer übernimmt die Ausführungsverantwortung. Es wären also sowohl Elemente aus dem Werkvertrags- wie aus dem Dienstvertragsrecht zu beachten. Eine solche rechtliche Sichtweise passt zur Flexibilität, die bei agiler Softwareentwicklung ganz wichtig ist.