Mobilfunk-Rechnung über 11.500 EUR muss nicht gezahlt werden

Nach einer Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein (Urteil vom 15.9.2011, Aktenzeichen 16 U 140/10) ist der Nutzer eines Mobiltelefons nicht verpflichtet, die Kosten von Internetverbindungen zu bezahlen, wenn das Mobiltelefon von selbst aus die Internetverbindungen hergestellt hat und der Nutzer dies nicht erkennen konnte. In dem vorliegenden Fall hatte der Mobilfunkanbieter dem Nutzer eine neues

Telefon überlassen, das sich von selbst in das Internet einwählte und ständig Aktualisieerungen von einer vorinstallierten Navigationssoftware vornahm.

Der Mobilfunkanbieter hatte einen Betrag von ca. 11.500 EUR für Internetverbindungen beim Kunden eingeklagt.

Das Oberlandesgericht hat den Anspruch des Mobilfunkanbieters abgelehnt. Die Entgeltforderung könne nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht verlangt werden. Denn der Mobilfiunkanbieter wäre verpflichtet gewesen, dem Kunden mitzuteilen, dass das Telefon die Internetverbindung selbst aufbaue.

Der Käufer eines Mobiltelefons gehe nämlich davon aus, dass dieses auf dem aktuellen Stand sei.  Da er auf einer anderweitige Situation vom Anbieter nicht hingewiesen worden sei, müsse er für die dadurch entstehenden hohen Kosten auch nicht aufkommen.