Linkhaftung: Landgericht Hamburg lässt jetzt Ausnahmen zu

Wer im Internet ein Foto von einer fremden Internetseite verlinkt, kann dadurch eine Urheberrechtsverletzung begehen. Genießt das Foto urheberrechtlichen Schutz, ist nach Ansicht der Gerichte zu prüfen, ob durch den Link eine öffentliche Verbreitung stattfinden würde, die es sonst in dieser Weise nicht gäbe. Problematisch ist das Verlinken von Fotos, wenn sie auf Seiten, die nicht dem Einfluss des Urhebers unterliegen, unbefugt veröffentlicht werden. Nicht immer schließt die öffentliche Zugänglichkeit der Zielseite den urheberrechtlichen Schutz einzelner, nur auf dieser Seite gezeigter Elemente aus.
Gestattet der Urheber von Fotos die freie Verfügbarkeit der auf seiner Webseite befindlichen Werke nicht, kann derjenige, der eine Verlinkung vorgenommen hat, wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnt werden. Deshalb hatte das Landgericht Hamburg in seinem in der Branche bekannten Beschluss vom 18.11.2016 zum Aktenzeichen 310 O 402/16 dem Beklagten untersagt, ein vom Kläger bearbeitetes Foto, von einer Internetseite zu verlinken.

Neue Entscheidung ermöglicht Ausnahme von der Prüfungspflicht

In einer neuen Entscheidung hat das Landgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 310 O 117/17 nun ein Urteil verkündet, das eine neue Ausrichtung der Rechtsprechung bei der zuständigen Kammer erkennen lässt. Die Änderung betrifft das Setzen von Links durch Webseitenbetreiber, die in Gewinnerzielungsabsicht handeln. Wurde ursprünglich vorausgesetzt, dass jeder, der zur Erzielung von Gewinn eine Webseite betreibt, dazu verpflichtet ist, vor einer Verlinkung immer ausführlich zu prüfen, ob dabei Urheberrechte verletzt werden könnten, soll dem Setzer von Links jetzt die Möglichkeit eingeräumt werden, nachzuweisen, dass für ihn eine derartige Überprüfung aufgrund der Besonderheiten des von ihm gewählten Geschäftsmodells nicht zumutbar gewesen sei.
Die 310. Kammer des Landgerichts hatte in ihrer Entscheidungsbegründung vom 18.11.2016 noch ausgeführt, dass, wer im Internet durch Hyperlinks Gewinn erzielen will, sich der Erwartung stellen muss, dass er intensiv prüft, ob die zu verlinkende Seite nicht etwa selbst eine unbefugte Veröffentlichung vorgenommen hätte. Stellte sich nun heraus, dass das verlinkte Foto tatsächlich ohne Befugnis des Urhebers auf die verlinkte Seite gelangt war, wurde die vorherige Kenntnis des Linksetzers „widerlegbar vermutet“. Nach der nunmehr geänderten Rechtsprechung der 310. Kammer ist es grundsätzlich möglich, dass ein Linksetzer aufgrund der Art seines Geschäftsmodells von der generellen Prüfungspflicht verschont bleibt, weil die ständige Überprüfung sämtlicher Links für ihn nicht zumutbar wäre.