LG Wuppertal: Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO muss sich auf Datenschutz beziehen

Das Landgericht Wuppertal befasste sich mit dem Auskunftsbegehren eines Versicherten gegenüber seiner Kranken- und Pflegeversicherung. Der Kläger wollte sich gegen Beitragserhöhungen zur Wehr setzen und die Rückzahlung in der Vergangenheit gezahlter Prämien erreichen. Deshalb erhob er Zahlungsklage und verlangte von der Versicherung zugleich, ihm Auskunft über alle in den Jahren 2014 bis 2016 vorgenommenen Beitragsanpassungen und die zugrunde liegenden Tarife zu geben. Den Auskunftsanspruch stützte er unter anderem auf Art. 15 DSGVO. Das Landgericht erkannte den Anspruch nicht an und wies die Klage als unbegründet ab (LG Wuppertal, Urteil vom 29.07.2021, Az.: 4 O 409/20)

Auch im Rahmen der DSGVO gilt der Grundsatz von Treu und Glauben

Nach Ansicht des Gerichts ist die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs vorliegend rechtsmissbräuchlich, weil der Kläger damit allein die Durchsetzung von geldwerten Leistungsansprüchen verfolge. Die Frage, ob nationale Rechtsvorschriften wie § 242 BGB überhaupt innerhalb des europäischen Datenschutzrechts gelten, wurde bisher noch nicht positiv gerichtlich entschieden und in der Literatur kontrovers diskutiert. In bisherigen Entscheidungen lehnten Gerichte teilweise die Anwendbarkeit des BGB an, weil die Regelungen der DSGVO zur missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen abschließend seien. Das Landgericht Wuppertal bejaht nun die Anwendbarkeit des § 242 BGB, denn der Grundsatz des Rechtsmissbrauchs durchziehe die gesamte Rechtslandschaft und wirke auch im Rahmen der DSGVO.

Auskunftsrecht aus der DSGVO dient dem Zweck des Datenschutzes

Das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO solle Betroffenen ermöglichen, Informationen über die von ihnen gespeicherten Daten zu erhalten, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitungsprozesse kontrollieren zu können. Diese Auskünfte könnten sodann auch der Durchsetzung weiterer Ansprüche aus der DSGVO dienen, etwa auf Löschung, Berichtigung oder Einschränkung der Verarbeitung. Die Verfolgung von Leistungsansprüchen, die der Kläger vorliegend anstrebe, weise jedoch keinerlei Bezug zu datenschutzrechtlichen Belangen auf. Er begehre ausschließlich die Rückerstattung gezahlter Beträge, während er am Datenschutz nicht einmal als „Reflex“ interessiert sei. Somit verfolge er einen „vollkommen verordnungswidrigen Zweck“. Das Gericht erkennt daher keine schützenswerten Interessen des Klägers an und stuft dessen Auskunftsbegehren als treuwidrig ein.