LG Köln: Glyphosat-Gutachten ist aufgrund von Formfehlern wieder veröffentlicht

Das Landgericht Köln befasste sich mit einem Streit zwischen dem Bundesinstitut für Risikobewertung (kurz: BfR, Antragsteller) und einer Bürgerinformationsplattform (Antragsgegner) um die Veröffentlichung eines Gutachtens über das Pflanzenschutzmittel Glyphosat. Das umstrittene Mittel steht im Verdacht, gesundheitsschädlich für Menschen zu sein. Eine Studie der Internationalen Agentur für Krebsforschung aus dem Jahr 2015 stellte fest, dass Glyphosat „wahrscheinlich krebserregend“ ist.

Der Antragsgegner verlangte vom Antragsteller eine Stellungnahme zu diesem Gutachten und erhielt diese mit beiliegenden „Hinweisen zum Urheberrecht“. Darin räumte das BfR eine Nutzung zum persönlichen Gebrauch ein, während es die Veröffentlichung nur mit schriftlicher Zustimmung erlaubte. Trotzdem publizierte der Antragsgegner das Dokument auf seiner Website. Der Antragsteller ließ den Antragsgegner zunächst abmahnen und beantragte sodann beim Landgericht Köln den Erlass einer einstweiligen Verfügung, um die Veröffentlichung zu untersagen. Zur Begründung führte er aus, dass wegen fehlender Zustimmung sein Urheberrecht verletzt worden sei. Das Landgericht folgte dieser Argumentation und erließ am 19.03.2019 die beantragte Verfügung (Az.: 14 O 86/19), deren Ausfertigung den Bevollmächtigen des Antragstellers am 22. März zuging.

Großkanzlei ließ Antragsgegner die Verfügung nicht wirksam zustellen

Die einstweilige Verfügung hätte die Kanzlei, die das BfR vertrat, sodann an den Antragsgegner entweder als Ausfertigung oder als beglaubigte Abschrift zustellen müssen (§§ 329, 317, 169 ZPO), und zwar innerhalb eines Monats nach Zugang, also bis zum 23. April 2019. Den Bevollmächtigen unterliefen jedoch mehrere Fehler bei der Zustellung. Sie beauftragten zwar Ende März und Anfang April einen Gerichtsvollzieher, aber übermittelten weder eine komplette Ausfertigung noch eine vollständige beglaubigte Abschrift, sondern eine Kombination aus beiden Dokumenten. Entweder die erste oder die letzte Seite des achtseitigen Originaldokuments war jeweils vertauscht worden. Als sie einen weiteren Zustellungsversuch unternahmen, war die Monatsfrist bereits verstrichen.

Der Antragsgegner legte aufgrund dieses Formmangels Widerspruch ein, und das LG Köln hob die Verfügung mit Urteil vom 04.07.2019 auf (Az.: 14 0 86/19). Daher ist die Stellungnahme vorerst wieder auf der Website zugänglich. Der Antragsteller könnte gegen das Urteil jedoch in die Berufung gehen.

Negative Feststellungsklage beim Landgericht Berlin anhängig

Auch inhaltlich ist der Rechtsstreit noch nicht endgültig entschieden. Der Antragsgegner wandte sich zwischenzeitlich auch gegen die Abmahnung und erhob eine negative Feststellungsklage mit der Begründung, die Behauptung einer Urheberrechtsverletzung sei vorliegend rechtsmissbräuchlich. Nach seiner Auffassung darf ein Dokument, an dem ein hohes Informationsinteresse der Allgemeinheit b