LG Köln: Datenschutzrecht gibt keinen Anspruch auf komplette Aktenkopie

Das Landgericht Köln hatte in einem Rechtsstreit zu entscheiden, worauf sich der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch aus Art. 15 I DSGVO konkret bezieht. Die Klägerin hatte bei der beklagten Versicherung zwei Lebensversicherungen abgeschlossen. Im Rahmen eines Antrags auf Beitragsfreistellung verlangte sie Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten. Die Beklagte bestätigte der Klägerin zunächst die Beitragsfreistellung schriftlich und informierte sie über eine Beitragserhöhung.

Da diese Mitteilungen nach Auffassung der Klägerin keine vollständige Datenauskunft darstellten, klagte sie vor dem Landgericht Köln unter anderem auf Auskunfterteilung. Im weiteren Verfahrensverlauf übersandte die Beklagte Kopien der gespeicherten personenbezogenen Daten und teilte der Klägerin mit, dass sie keine weiteren Daten verarbeitet habe. Daraufhin erklärten die Parteien den Rechtsstreit teilweise für erledigt.

Das Landgericht Köln wies die Klage als unbegründet ab, da es den Auskunftsanspruch nicht anerkannte (Teilurteil vom 18.03.2019 zu Az.: 26 O 25/18).

Umfang und Grenzen des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 I DSGVO

Zur Begründung führte die Kammer aus, dass der Anspruch aus Art. 15 I DSGVO den Betroffenen zwar ein umfangreiches Recht auf Mitteilung einräume, allerdings nur bezogen auf diejenigen Daten, anhand derer eine Person identifiziert werden kann oder identifizierbar wird. Dazu gehören nach Auffassung des Gerichts zum Beispiel Geburtsdatum, Name, Kontonummer oder ärztliche Gutachten. Neben den Daten selbst seien die Zwecke der Verarbeitung, die Empfänger und die geplante Speicherdauer anzugeben.
Dagegen erstrecke sich der Anspruch nicht auf interne Vermerke oder solche Unterlagen, die dem Betroffenen aufgrund des geführten Schriftwechsels bereits vorliegen. Auch Analysen oder rechtliche Beurteilungen gehörten nicht zu den personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO und seien nicht vom Auskunftsanspruch umfasst.

Nach den Ausführungen der Kammer dient Art. 15 I DSGVO allein dazu, dem Betroffenen eine Beurteilung der Speicherung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu ermöglichen. Die Verfolgung anderer Zwecke, zum Beispiel die Forderung von Nachdrucken bestimmter Schreiben für die eigene Buchhaltung, falle nicht unter den Schutzzweck der Vorschrift. Da der Wortlaut des Art. 15 III DSGVO nur die Kopie derjenigen Daten erwähnt, die der Verarbeitung zugrunde liegen, lehnte das Gericht weitergehende Ansprüche auf Aktenkopien ab. Diese Entscheidung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des OLG Köln zum früheren § 34 BDSG (OLG Köln, Beschluss vom 26.07.2018 zu Az.: 9 W 15/18).