LG Frankfurt/Main: Strafbewehrte Unterlassungserklärung gilt sowohl für Online- als auch Printmedien

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte über die Reichweite einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu entscheiden. Die Richter urteilten, dass eine solche Erklärung nicht auf ein bestimmtes Werbemedium begrenzt ist, sondern für sämtliche Werbeaussagen im Online- und Printbereich gilt (Urteil vom 17.04.2020, Az: 3-12 O 8/19).

Portal für Fluggastrechte warb mit kostenlosen Leistungen

Ein Online-Portal, das geschädigten Fluggästen ihre Forderungen abkauft und auf eigenes Risiko durchsetzt, bewarb seine Dienstleistungen auf Werbeflyern mit den Worten „kostenfrei“ und „risikolos“. Das Portal schüttete jedoch nicht die gesamten Einnahmen an seine Kunden aus, sondern führte sich davon pro abgeschlossenem Fall einen Eigenanteil ab. Ein Wettbewerbsverein sah hierin ein irreführendes Werbeversprechen und erwirkte vom Portalbetreiber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. In der Folge verzichtete dieser darauf, sein Angebot als kostenlos zu bezeichnen. Auf seiner Internetpräsenz bewarb er aber seine Leistungen mit dem Satz: „Kein Kostenrisiko – die Entschädigung dürfen Sie in jedem Fall behalten“. Der Wettbewerbsverein klagte daraufhin auf Unterlassung sowie Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe. Das Landgericht gab der Klage statt.

Strafbewehrte Unterlassungserklärung bezieht sich auf sämtliche Werbemedien

Das Gericht sieht in der Werbeaussage einen Verstoß gegen Nr. 21 des Anhangs zu § 3 UWG. Beim Einbehalt einer Servicegebühr sei die angebotene Leistung nicht kostenlos, sodass es sich um eine irreführende Aussage handele. Auch der neue Wortlaut ändere nichts an dieser Einstufung. Denn Verbraucher dürften aus der Formulierung „kein Kostenrisiko“ ebenfalls schließen, sie müssten für die Dienstleistung nichts bezahlen.
Weiterhin befasste sich das Gericht mit der Auslegung der Unterlassungserklärung: Dem Beklagten sollten sämtliche Werbeversprechen verboten werden, die fälschlich den Eindruck erweckten, die Kunden erhielten ihre volle Entschädigungssumme ausgezahlt. In der Erklärung sei keine Eingrenzung auf ein bestimmtes Medium vorgesehen. Außerdem liefe eine solche Beschränkung dem Zweck der strafbewehrten Unterlassungserklärung zuwider. Diese diene dazu, den Verbrauchern die Kosten der angebotenen Dienstleistung transparent darzustellen und sie nicht mit irreführenden Versprechen zu einem Vertragsabschluss zu verlocken. In welchem Medium und mit welchem Wortlaut die irreführenden Aussagen wiederholt würden, sei demnach unerheblich.